GDD: Whitepaper zu den Drittlandtransfers in der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Der GDD-Arbeitskreis „Datenschutz International“ hat ein Whitepaper zu den Drittlandtransfers in der EU-Datenschutz-Grundverordnung erstellt.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) knüpft, wie bereits die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, besondere Bedingungen an die Übermittlung personenbezogener Daten in ein sog. „Drittland“ außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und legt diese Bedingungen in Kapitel V fest. Hierbei werden vorhandene oder durch die aufsichtsbehördliche Praxis entwickelte Instrumente bestätigt und in ihren Vorgaben teilweise erweitert bzw. gesetzlich konkretisiert. Das Whitepaper möchte einen Überblick darüber schaffen, was sich für Datenverarbeitung nach Anwendung der DS-GVO ab dem 25.05.2018 ändert bzw. wo die neuen Herausforderungen liegen.

>> Das Whitepaper kann hier abgerufen werden.

GDD: EU-U.S. Privacy Shield verabschiedet

Die Europäische Kommission hat das Privacy Shield Framework als Nachfolgeregelung zu Safe Harbor am gestrigen Tag beschlossen. Empfänger personenbezogener Daten in den USA können durch eine Zertifizierung nach den Vorgaben des Privacy Shield beim US-Handelsministerium ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des § 4b BDSG gewährleisten.

Nach den hohen Wellen, die das Urteil des EuGH zu Safe Harbor in die transatlantischen Datenströme geschlagen hat, kann bald wieder etwas Ruhe in die Einbeziehung von US-Datenempfängern in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger einkehren. Nur Monate nach der Ungültigkeit des „sicheren Hafens“ wurde gestern die Nachfolgeregelung in Gestalt des EU-U.S. Privacy Shield durch die Europäische Kommission beschlossen, nachdem das obligatorische Ausschussverfahren nach Art. 31 der EU-Datenschutzrichtlinie erfolgreich durchlaufen wurde. Der Verabschiedung gingen vergleichsweise kurze Verhandlungen[1] zwischen Vertretern der Europäischen Kommission und dem US-Handelsministerium voraus, um das Vertrauen von Betroffenen in den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in den USA wiederherzustellen.

Durch die Verabschiedung des Privacy Shield, einschließlich des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission bezüglich des Schutzniveaus bei zertifizierten Datenempfängern in den USA, kann die sog. „2. Prüfstufe“ für den Export personenbezogener Daten in die USA an zertifizierte Empfänger nach diesem Framework gemeistert werden. Die 1. Prüfstufe hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung muss weiterhin genommen werden. Die Mitgliedstaaten sind an die Angemessenheitsentscheidung der Kommission gebunden. Nationalen Aufsichtsbehörden ist es unbenommen, die Eingabe einer Person dahingehend zu prüfen, ob im Rahmen einer Übermittlung sie betreffender personenbezogener Daten aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland wie die USA, ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist.[2]

Datenverarbeiter in den USA können sich ab dem 1. August 2016 durch verbindliche Erklärung gegenüber dem US-Handelsministerium nach dem EU-U.S. Privacy Shield zertifizieren. Bis zur Zertifizierung müssen die neuen Vorgaben des Privacy Shield umgesetzt worden sein. Verantwortliche Stellen in Europa sollten ab dem 1. August prüfen, ob eine Zertifizierung für das neue Framework tatsächlich vorliegt. Das beim US-Handelsministerium geführte Register ist derzeit jedoch noch nicht zugänglich.

Weitere Informationen zum Privacy Shield finden Sie auf den Webseiten der Kommission sowie des US-Handelsministeriums.

[1] Zu den Inhalten des EU-U.S. Privacy Shield und dem Gang der Verhandlungen, siehe Whitepaper des GDD-Arbeitskreises „Datenschutz International“ zu Datenexporten in die USA.

[2] So EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 – Az. C 362/14.

Erweiterte Informationspflichten durch die Datenschutz-Grundverordnung

​Informationspflichten bei Datenerhebung und -verarbeitung sind fester Bestandteil des Datenschutzrechts. Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vervielfachen sich jedoch die von Unternehmen und Verantwortlichen zu berücksichtigenden Pflichten in Bezug auf die Information von Betroffenen. Dieser Artikel stellt die Neuerungen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung dar.

Was sind Informationspflichten?

Ein elementarer Grundsatz des Datenschutzrechtes ist die Transparenz. Betroffene sollen in die Lage versetzt werden, die Datenerhebung, -verarbeitung bzw. -nutzung zu prüfen oder, wie es das Bundesverfassungsgericht ausgedrückt hat, wissen

„wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“

Dieser Grundsatz kann nur dann gewährleistet werden, wenn Unternehmen und Verantwortliche ausreichend über Datenverarbeitungsvorgänge informieren.

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Informationspflichten sind bislang im BDSG und z.T. auch in anderen Gesetzen geregelt. Werden personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen erhoben, richten sich die zu erteilenden Informationen nach § 4 Abs. 3 BDSG, bei der Erhebung ohne Kenntnis des Betroffenen ist § 33 BDSG anzuwenden.

Außerdem existieren in einigen Bereichen spezielle Informationspflichten, wie etwa in § 13 Abs. 1 TMG für Anbieter von Telemedien, die in der Regel in Form von Datenschutzerklärungen auf Websites oder Apps umgesetzt werden.

Was ändert sich durch die Datenschutz-Grundverordnung?

Die Grundverordnung regelt die Informationspflichten in den Art. 13 und 14 in zwei sehr umfangreichen und über das bisher Erforderliche hinausgehenden Katalogen. Ergänzend dazu finden sich, in einer Vielzahl der Erwägungsgründe der Datenschutz-Grundverordnung, Anmerkungen und Hinweise, welche den Grundsatz der fairen und transparenten Verarbeitung stets hervorheben.

Es wird unterschieden zwischen Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten bei dem Betroffenen (Art. 13 DSGVO) Informationspflichten, wenn die Erhebung nicht direkt bei dem Betroffenen erfolgt (Art. 14 DSGVO).

Welche Informationspflichten bestehen nach Art. 13 DSGVO?

Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, muss der Verantwortliche nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO folgende Informationen mitteilen:

a) Identität des Verantwortlichen
Es ist über den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen zu informieren. Gleiches gilt ggf. für Namen und Kontaktdaten des Vertreters des Verantwortlichen nach Art. 27 DSGVO, wenn der Verantwortliche selbst nicht in der EU niedergelassen ist.

b) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Neu ist auch die Verpflichtung zur Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen.

c) Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage
Der Verantwortliche muss auch über die Zwecke der Datenverarbeitung sowie über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung informieren. Diese neue Anforderung führt dazu, dass der Betroffene darüber aufgeklärt wird, auf welchen Erlaubnistatbestand (siehe Art. 6 DSGVO, z.B. Einwilligung oder Erfüllung eines Vertrages) der Verantwortliche die Datenverarbeitung stützen möchte.

d) Berechtigtes Interesse
Sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich sein, beziehen sich die Informationspflichten auch auf eine Aufklärung über diese Interessen.

e) Empfänger
In allen Fällen, in denen personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, sind die Betroffenen grundsätzlich über die konkreten Empfänger zu informieren. Ausnahmsweise reicht auch eine Information über Kategorien von Empfängern, wenn konkrete Unternehmen noch nicht bezeichnet werden können.

f) Übermittlung in Drittstaaten
Sollte der Verantwortliche eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten beabsichtigen, ist darüber ebenfalls zu informieren. Um diese Pflicht zu erfüllen, ist mitzuteilen, auf welcher besonderen Bedingung nach Art. 44 ff. DSGVO die Übermittlung beruht und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um beim Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau herzustellen. Werden z.B. EU-Standardvertragsklauseln verwendet, ist dem Betroffenen eine Einsichtnahme in das entsprechende Dokument zu ermöglichen.

Nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche dem Betroffenen darüber hinaus weitere Informationen mitteilen, die insbesondere notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

a) Dauer der Speicherung
Es ist konkret anzugeben, für wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden. Nur ausnahmsweise, wenn die Angabe einer Konkreten Zeitspanne dem Verantwortlichen nicht möglich ist, reichen Kriterien für die Festlegung der endgültigen Dauer der Speicherung aus.

b) Rechte der Betroffenen
Die Betroffenen sind über ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie Datenübertragbarkeit hinzuweisen, die sich aus den Art. 15 – 21 DSGVO ergeben und hier behandelt werden.

c) Widerrufbarkeit von Einwilligungen
Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Betroffenen beruht, ist auch darauf gesondert hinzuweisen. Die entsprechende Informationspflicht ist nur erfüllt, wenn gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann und die Datenverarbeitung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs rechtmäßig bleibt.

d) Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Der Betroffene ist darüber aufzuklären, dass er sich gemäß Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde beschweren kann, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten rechtswidrig erfolgt.

e) Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten
Der Verantwortliche muss den Betroffenen darüber informieren, ob die Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben, für einen Vertragsschluss erforderlich ist oder eine sonstige Verpflichtung besteht und welche Folgen eine Nichtbereitstellung hätte.

f) Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling
Sobald der Verantwortliche Verfahren der automatisierten Entscheidung nach Art. 22 DSGVO oder andere Profiling-Maßnahmen nach Art. 4 Nr. DSGVO durchführt, muss der Betroffene über die besondere Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren informiert werden. Diese Informationspflicht erstreckt sich auf Angaben zu der dazu verwendeten Logik oder des Algorithmus.

Welche Informationspflichten bestehen nach Art. 14 DSGVO?

Werden personenbezogene Daten nicht beim Betroffenen erhoben, bestehen nach Art. 14 DSGVO für den Verantwortlichen nahezu dieselben Informationspflichten, wie bei der Erhebung direkt beim Betroffenen.

Logischerweise muss allerdings hier der Betroffene nicht über eine etwaige Verpflichtung zur Bereitstellung informiert werden, da er selbst nicht über die Bereitstellung entscheiden kann.

Nach Art. 14 Abs. 2 f) DSGVO muss der Verantwortliche den Betroffenen jedoch darüber aufklären, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ob es sich dabei um eine öffentlich zugängliche Quelle handelt.

In welcher Form müssen die Informationen bereitgestellt werden?

Nach Art. 12 DSGVO sind die oben dargestellten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu erteilen. Dabei können sie schriftlich oder in elektronischer Form an den Betroffenen übermittelt werden.

Es wird explizit erwähnt, dass dafür auch sog. standardisierte Bildsymbolen verwendet werden können, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Anders als im BDSG wird es in der Datenschutz-Grundverordnung besondere Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern geben. In diesem Falle sollten nach Erwägungsgrund 58 der DSGVO aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern Informationen und Hinweise in einer dergestalt klaren und einfachen Sprache erfolgen, dass ein Kind sie verstehen kann.

Wann muss der Betroffene informiert werden?

Bei der Direkterhebung muss der Betroffene nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung informiert werden.
Werden die Daten nicht beim Betroffenen erhoben, muss der Verantwortliche die Informationen nach Art. 14 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Monat erteilen. Werden die Daten allerdings zur Kommunikation mit dem Betroffenen verwendet oder sollen an einen Empfänger übermittelt werden, ist die Information zwingend zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme oder ersten Übermittlung vorzunehmen.

Kann die Informationspflicht eingeschränkt sein?

Bei der Direkterhebung kann nach Art. 13 Abs. 4 DSGVO auf die Information des Betroffenen nur dann verzichtet werden, wenn dieser bereits informiert wurde.

Soweit die Daten nicht beim Betroffenen erhoben werden, sind die Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 5 DSGVO in drei weiteren Fällen entbehrlich:

  • Die Information ist unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig.
  • Die Erhebung oder Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Es besteht ein Berufsgeheimnis oder eine sonstige satzungsmäßige Geheimhaltungspflicht.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Fälle, in denen auf eine Information des Betroffenen verzichtet werden kann, im Gegensatz zum BDSG eingeschränkt werden.

Folge bei Verstößen gegen die Informationspflicht?

Wenn Verantwortliche ihren Informationspflichten nicht nachkommen, droht gemäß Art. 83 Abs. 5 b DSGVO ein Bußgeld. Der europäische Gesetzgeber sieht die Gewährleistung einer fairen und transparenten Datenverarbeitung mit Hilfe umfassender Information als elementar an und bedroht Verstöße in diesen Fällen mit dem hohen Bußgeldrahmen, der Bußgelder bis zu 20.000.000 EUR oder 4% des Jahresumsatzes vorsieht.

Welche Vorgehensweise wäre empfehlenswert?

Verantwortliche sollten nun frühzeitig beginnen, die neuen Informationspflichten umzusetzen und die weiteren Anforderungen an Form und Zeitpunkt der Mitteilung zu beachten.