BayLDA: Hilfestellungen bei der Kontaktdatenerfassung und anderen infektionsschutzrechtlichen Aufgaben

Verantwortliche sind hier in der Pflicht, einen wichtigen Beitrag zur Pandemiebekämpfung zu leisten und zugleich die sensiblen Daten ihrer Kundinnen und Kunden sorgsam zu verarbeiten. Michael Will, Präsident des Landesamts für Datenschutzaufsicht appelliert deshalb an die Verantwortlichen: „Datenschutz und Pandemiebekämpfung sind weder unversöhnliche Gegenspieler noch doppelte Bürokratie für die Unternehmen. Nur beide gemeinsam sichern das Vertrauen der Kundinnen und Kunden auf dem Weg zurück in unserer gewohnten Alltag.“

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hat bereits in der Vergangenheit vielfältige Hinweise entwickelt, die die praxisgerechte Umsetzung infektions- und datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützen: https://www.lda.bayern.de/de/thema_corona_gastronomie.html. Eine besondere Warnung gilt allen, die Kontaktdaten sorglos mit offenen Kontaktlisten auf Papier erfassen wollen und damit den Datenschutz ihrer Gäste missachten. Stattdessen empfiehlt das Landesamt bei Papiernutzung Einzelbögen mit den aktuell geforderten Angaben, für die ein Muster zum Download bereitsteht.

Angebote digitaler Kontaktdatenerfassung können eine wertvolle Entlastung bieten und stellen durch leistungsfähige Verschlüsselungsverfahren sicher, dass Unbefugte die Daten nicht für eigene Zwecke missbrauchen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.lda.bayern.de/de/thema_luca.html sowie hier: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210429_DSK_OH_Kontaktnachverfolgung.pdf.

Will stellt dazu fest: „Der unbedachte Umgang mit Kontaktdaten auf Papier war im ersten Jahr der Pandemie viel zu oft Anlass für Einzelfalluntersuchungen bis hin zu Geldbußen. Solche Verfahren sind unnötig und vermeidbar. Neben unseren Hilfestellungen für papiergebundene Kontaktdatenerfassung sehen wir mittlerweile einige leistungsfähige elektronische Kontaktdatenerfassungsverfahren, die datenschutzrechtlich gute Lösungen ermöglichen. Unsere bisherigen Prüfungen geben trotz einiger kritischer Diskussionen bislang keinen Anlass, von solchen Verfahren abzuraten, soweit die Anwendungshinweise der Hersteller zuverlässig umgesetzt werden.“

Sollten Verantwortliche die Vorlage von negativen Testergebnissen, Impf- oder Genesungsbestätigungen oder Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht überprüfen müssen, dürfen diese Nachweise nach dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lediglich vorgelegt, also gesichtet, jedoch nicht kopiert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/20210310_Befreiung_MNB.pdf.