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Einwilligungsverordnung für TDDDG gilt ab 2025
Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 20.12.2024
Mit der Verordnung nach § 26 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) kurz Einwilligungsverordnung (EinwV) wurde der Rechtsrahmen für ein alternatives Einwilligungsverfahren zu Cookie-Bannern geschaffen. Das ermöglicht die Anerkennung von neuen Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Die Dienste sollen nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren bereitstellen können, um die nach TDDDG erforderliche Einwilligung von Endnutzern zu verwalten. Die Wirksamkeit der neuen Regelung der EinwV soll innerhalb von zwei Jahren evaluiert werden. Dann soll überprüft werden, ob die Regelung und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen ausreichen, um tatsächlich eine positive Wirkung für Nutzerinnen und Nutzer entfalten zu können. Zudem soll auf eine europaweite Lösung von Diensteanbietern zur Einwilligungsverwaltung hingewirkt werden (siehe Bundestag Drucksache 20/13418 und entsprechende Entschließung des Bundesrats). Nähere Informationen für Diensteanbieter zu den Anforderungen an einen Antrag zur Anerkennung bei der BfDI finden sich im Fachbeitrag zum Thema. Ein Formular zur Antragstellung wird unter den Vordrucken zur Verfügung gestellt werden. Artikel auf https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2024/24_Einwilligungsverordnung.html?nn=251928
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