BEM: Datenschutzrechtliche Aspekte zur Verfahrensweise

Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ist ein Instrument, um den Folgen des demographischen Wandels wirksam zu begegnen. Gleichzeitig sichert das BEM durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen den Arbeitsplatz zu behalten.

Bei dem BEM nach § 84 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) handelt es sich um eine originäre Aufgabe der Personalverwaltung, die hinsichtlich der Verwendung der erhobenen Daten einer strengen Zweckbindung unterliegt. Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat ein Infoblatt zu dem Thema erarbeitet und stellt es zum Download bereit. Es soll als Hilfestellung bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem BEM-Verfahren dienen.

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen