BvD: Die Einwilligung für Kinderbilder bleibt ein schwieriges Feld

Um im digitalen Zeitalter Fotos von Kindern in Sozialen Medien oder dem Internet zu veröffentlichen, müssen alle gemeinsam Sorgeberechtigten einverstanden sein (OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.07.2021, Az: 1 UF 74/21). Das OLG Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 24.05.2018, Az: 13 W 10/18).

Den Entscheidungen der beiden Oberlandesgerichte lagen ähnliche Sachverhalte zugrunde. Die Eltern der betroffenen Kinder leben getrennt. Die neue Lebensgefährtin bzw. der neue Lebensgefährte eines Elternteil veröffentlicht Fotos der Kinder zu Werbezwecken im Internet (Soziale Medien, Homepage). Von dem weiteren Elternteil lag keine Einwilligung vor.

Entscheidungen, die erhebliche Bedeutung im Leben eines Kindes haben, sind von den Eltern gemeinsam zu treffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammen (§§ 1629, 1627, 1628 BGB) oder getrennt leben (§§ 1687, 1628 BGB).

Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet hat erhebliche Konsequenzen für das Leben der Kinder. Das WWW vergisst nichts. Fotos lassen sich aus dem Internet kaum entfernen, so die Oberlandesgerichte. Die Entscheidung der Eltern für oder gegen eine Veröffentlichung von Fotos hat erhebliche Bedeutung für die Entwicklung und das Wohl der Kinder. Das ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses durch das OLG Düsseldorf. Fehlt bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung eines Sorgeberechtigten, so fehlt die Einwilligung und somit die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Fotos.

Was ist das Besondere an der Entscheidung des OLG Düsseldorf?

Das Gericht setzte sich umfassend mit den Persönlichkeitsschutz auseinander. Neben der familienrechtlichen Regelung werden datenschutzrechtliche (DSGVO) und urheberrechtliche (KunstUrhG) Regelungen beleuchtet.

Das OLG Düsseldorf stellt in seiner Entscheidung klar, die in der DSGVO genannte „elterliche Verantwortung“ (Art. 8, Art. 40 und ErwG. 38) entspricht der „elterliche Sorge“ nach deutschem Recht. Ist eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erforderlich und hat die Verarbeitung der Daten erhebliche Bedeutung für ein Kind, muss die Erklärung beider Sorgeberechtigten vorliegen. Erst dann ist die Einwilligung wirksam. Die Zustimmung der Eltern ist nicht auf die an Kinder gerichtete Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 8 DSGVO) begrenzt. Eine gemeinsame Einwilligung der Sorgeberechtigten kann für jede Einwilligung erforderlich werden.

Außerdem stellt das Gericht in einem Nebensatz klar, dass es auf die Einwilligung des betroffenen Kindes nicht ankommt, solang die Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht vorliegt. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf macht deutlich, dass minderjährige Kinder nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten in eine Verarbeitung einwilligen können. Sagen die Eltern „Nein“ oder liegt eine sonst unwirksame Einwilligung der Eltern vor, führt das „Ja“ der Minderjährigen nicht zu einer rechtmäßigen Verarbeitung.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Aussage durch weitere Entscheidungen bestätigt wird.

Das Gericht lässt das Verhältnis zwischen DSGVO und KunstUrhG ungeklärt, weil es darauf in der Entscheidung nicht ankommt. Auch die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge von beiden Sorgeberechtigten abzugeben. Da die Einwilligung des einen Elternteils fehlt, liegt auch nach § 22 KunstUrhG keine wirksame Einwilligung vor.

Ergebnis: Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet, die Kinder ablichten, ist darauf zu achten, dass die Einwilligung beider Sorgeberechtigten vorliegt. In jede Datenverarbeitung, die erhebliche Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes hat, kann durch beide Sorgeberechtigten nur gemeinsam eingewilligt werden.

Autorin: Rechtsanwältin Sascha Lotzkat, externe betriebliche Datenschutzbeauftragte, Fachanwältin für Arbeitsrecht