Dashcam-Aufnahme ist Beweismittel selbst wenn rechtswidrige
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 7. Juli 2025 (Az. 5 O 4/25) entschieden, dass Video-
aufnahmen einer in einem geparkten Fahrzeug verbauten Rundum-Kamera in einem Zivilverfahren als Be-
weismittel verwertet werden dürfen – auch wenn ein Datenschutzverstoß nicht ausgeschlossen werden kann.
Zum Sachverhalt
Ein Tesla-Fahrer parkte sein Fahrzeug am Straßenrand und öffnete die hintere Fahrertür, um sein Kind aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel kollidierte mit der geöffneten Tür und verursachte einen Schaden von über 8.000 Euro. Der Opel-Fahrer bestritt die Schuld und behauptete, die Tür sei für ihn unvermittelt geöffnet worden. Die Bordkamera des Tesla hatte den gesamten Vorgang aufgezeichnet.
Entscheidung des Gerichts
Die Kammer ließ die Videoaufnahme als Beweismittel zu und verurteilte den Opel-Fahrer sowie dessen Versicherung zur Zahlung von 70 Prozent des entstandenen Schadens. Das Video belegte, dass die Tür bereits deutlich geöffnet war, bevor der Opel die Stelle passierte, und der Unfall damit vermeidbar gewesen wäre. Den Tesla-Fahrer trifft ein Mitverschulden von 30 Prozent, da er die Tür über einen längeren Zeitraum weit geöffnet stehen ließ.
Datenschutzrechtliche Einordnung
Besonders relevant ist die datenschutzrechtliche Abwägung des Gerichts: Ein etwaiger Datenschutzverstoß führe nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Videoaufnahmen seien jedenfalls dann prozessual verwertbar, wenn sie lediglich neutrale Verkehrsvorgänge dokumentieren und das Beweisinteresse des Geschädigten das Datenschutzrecht des Unfallgegners überwiegt. Diese Interessenabwägung fiel hier zugunsten des Tesla-Fahrers aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Berufung wurde zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.
