DS-GVO: wie hoch ist das Abmahnrisiko?
Machen wir uns nichts vor, die Angst vor hohen Bußgeldern und Abmahnwellen sind der Hauptantrieb für Unternehmen, sich mit der DS-GVO zu beschäftigen. Bei allem Elan dürfte es für viele dennoch schwierig werden, alle Anforderungen fristgemäß zu erfüllen. Was also tun, wenn ab dem 25. Mai tatsächlich Post von den einschlägig bekannten Kanzleien ins Haus geflattert kommt?
Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht sind umstritten
Die Frage, ob die Konkurrenz einen Anspruch auf Unterlassen auf Grund von Vorschriften aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben, richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht, ist hoch umstritten und keinesfalls richterlich geklärt. Zu den einzelnen rechtlichen Fragestellungen hat die Kanzlei Löffel Abrar einen hervorragenden Blogbeitrag geschrieben.
Bevor Sie also in einem Anflug von Panik eine Unterlassungserklärung unterschreiben und die Anwaltskosten der gegnerischen Seite sowie Schadensersatz leisten, sollten Sie sich folgende Überlegungen vor Augen führen:
a. Die DS-GVO ist juristisches Neuland
Wir befinden uns auf neuem Rechtsgebiet. Egal wie selbstsicher die Abmahnungen klingen mögen, seien sie sich bewusst, dass die Gegenseite nur behauptet einen Anspruch zu haben. Ob dieser Anspruch wirklich besteht, müssen ein oder mehrere Gerichte entscheiden. Genauso wie Sie überlegen müssen, ob Sie die Unterlassungserklärung abgeben, muss die Gegenseite entscheiden, ob sie den Fall wirklich vor Gericht bringen will. Im schlimmsten bzw. besten Fall entscheiden nämlich die Gerichte, dass es keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Grund von DS-GVO-Verstößen gibt und dann ist das ganze schöne neue Geschäftsmodell der Abmahnkanzleien zum Teufel. Sie können sich also sicher sein, dass die Gegenseite mindestens genauso viel zu verlieren hat wie Sie. Denken Sie auch daran, dass Richter in den meisten Fällen auch Menschen sind und denkbar ungehalten werden können, wenn Sie das Gefühl bekommen, dass die Gerichte für unlautere Ansprüche instrumentalisiert werden sollen. Wenn Sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Ansprüche der Gegenseite definitiv ungerechtfertigt sind, ließe sich sogar über eine Gegenabmahnung nachdenken.
b. Bewahren Sie Ruhe
Wichtig ist vor allem: bewahren sie Ruhe. Diese Devise sollte im Übrigen bei allen DSGVO-bedingten Umsetzungsmaßnahmen gelten.
c. Kontaktieren Sie einen Anwalt
Um einen letzten Ratschlag im Falle einer Abmahnung kommen wir allerdings trotzdem nicht herum: Reden Sie mit einem Anwalt. Möglichst einen mit Expertise im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Denn ob ein Anspruch gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist, kann eben am besten doch ein Rechtsanwalt entscheiden.