Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Outlook-Gruppenkalender
Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung des Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung, den Gruppenkalender zu benutzen, unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen. So das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 – 7 Sa 441/16).
Eine Beteiligung des Betriebsrats lag im Vorfeld der Einführung des Outlook-Gruppenkalenders nicht vor. Auf die Weigerung eines Arbeitnehmers den Gruppenkalender zu nutzen, reagierte der Arbeitgeber mit einer Abmahnung. Dieser klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte – und bekam Recht.
Im Rahmen seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass dem Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zusteht, wenn diese Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Überwachung »bestimmt« sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 10.12.2013 – 1 ABR 43/12).
Der Gruppenkalender ermöglicht es der Beklagten, eine Auswertung der Leistungen des Klägers im Hinblick auf die Koordination seiner Termine oder der Termindichte vorzunehmen. Insbesondere ist ihr dies möglich, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis erhält.
Der Betriebsrat ist vor der Einrichtung des Gruppenkalenders nicht beteiligt worden. Insbesondere stellt die Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen vom 01.11.2013 keine (vorweggenommene) Zustimmung des Betriebsrats zum Gruppenkalender dar.
Die fehlende Beteiligung des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Abgemahnt werden können nur Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Da der Betriebsrat bei der Einführung des Gruppenkalenders nicht beteiligt wurde, war der Kläger berechtigt, der Anordnung der Beklagten, den Gruppenkalender zu nutzen, nicht Folge zu leisten.
Im Ergebnis kam das Gericht daher zu der Schlussfolgerung, dass die Abmahnung unberechtigt war, und diese somit aus der Personalakte entfernt werden musste.
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg