EuGH: wer den „Like-Button“ auf seiner Webseite einbindet, ist auch verantwortlich!

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 30.07.2019

Bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum (Weiter-)Betrieb von Facebook-Fanpages vom 5. Juni 2018 bestätigte die langjährige Rechtsauffassung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK). In ihrem Beschluss vom 5. September 2018 wies die DSK darauf hin, dass Fanpage-Betreiber gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 Abs. 1 DS-GVO müssen Fan-Pagebetreiber zusammen mit Facebook nachweisen können. In seinem gestrigen Urteil entschied der EuGH nun, dass die Betreiber, die einen „Gefällt-mir“- Knopf (Like-Button) auf ihrer Webseite einbinden, für die damit verknüpfte Datenübertragung mitverantwortlich sind. Allein der Aufruf einer Webseite, die diese Schaltfläche hat, macht es möglich, Ihr Surfverhalten an Facebook zu übertragen, selbst dann, wenn Sie kein Facebook-Konto besitzen. Das ist gefährlich! Insbesondere deshalb, weil anhand nur weniger Likes ein Persönlichkeitsprofil und Ihr Verhalten prognostiziert werden kann. Allein zehn Likes genügen dafür, dass Facebook Sie besser kennt als Ihre Arbeitskollegen. Und derartige Profile werden auch gern gekauft – von wem und zu welchem Zweck auch immer. Künftig müssen Sie als Nutzer sogenannter Like-Buttons nun zuvor Social-Media-Dienste explizit mit einem weiteren Button aktivieren und damit zustimmen, dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden. Dr. Lutz Hasse meint dazu: „Natürlich ist die explizite Aktivierung nervig – soll auch so sein! Denn jetzt müssen Sie bewusst entscheiden, ob Sie Ihre Privatsphäre von Facebook verhökern lassen wollen.“

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