HmbBfDI: Hinweise des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Einsatz von Google Analytic

Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 06.10.2015 (Rechtssache C-362/14-Schrems) hatte der HmbBfDI gemeinsam mit anderen deutschen Aufsichtsbehörden den Einsatz von Google Analytics datenschutzrechtlich überprüft. Die Prüfung bezog sich vorrangig auf eine Klausel im Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, die Bezug zu der aufgehobenen Safe-Harbor-Entscheidung nimmt. Mittlerweile hat die Google Inc. die Zertifizierung nach dem aktuellen EU-US-Privacy Shield durchgeführt (siehe https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt000000001L5AAI) und damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Angemessenheit des Datenschutzniveaus gemäß § 4 b BDSG auch für die Erbringung des Dienstes Google Analytics im Wege der Auftragsverarbeitung geschaffen. Über eine In-Product-Notice am 27.09.2016 wurden
Verwender des Dienstes auf die Zertifizierung hingewiesen.

Nach Abschluss der formalen Prüfung stellt der HmbBfDI für seinen Zuständigkeitsbereich fest, dass ein beanstandungsfreier Einsatz des Dienstes Google Analytics weiterhin möglich ist, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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