LfDI RP: Defizite bei der Kontakterfassung in Corona-Zeiten
Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 09.06.2020
In zahlreichen Branchen müssen Betriebe und Einrichtungen in diesen Wochen Informationen mit personenbezogenen Daten der Kunden und Gäste sammeln. Hierzu erklärt Professor Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI): „Neben der datenschutzkonformen Erfassung gibt die Datenschutz-Grundverordnung unmissverständlich vor, dass die Gäste und Kunden zum Zeitpunkt der Datenerhebung informiert werden müssen. In vielen Restaurants und weiteren Einrichtungen bestehen hierzu noch Defizite: Entweder wird überhaupt nicht mitgeteilt, zu welchem Zweck Daten erhoben werden. Oder es fehlen wichtige Informationen – etwa der Name des Verantwortlichen des Betriebes, an den man sich bei Nachfragen oder Beschwerden wenden kann. Gerade weil in diesen Wochen hunderttausende Daten neu gesammelt werden, ist ein transparenter Umgang besonders wichtig. Derzeit findet in Deutschland die größte – durch tausende Einzelunternehmen durchgeführte – Datensammelaktion in der Geschichte der Bundesrepublik statt: Diese kann dauerhaft nur auf Akzeptanz stoßen, wenn Klarheit und Transparenz groß geschrieben werden. Wer in ein Restaurant, eine Kneipe, zum Friseur oder ins Theater geht, muss wissen, warum er namentlich erfasst wird.“
Nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 13 DS-GVO) müssen die Verantwortlichen etwa in einem Restaurant über Folgendes informieren: über Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. eines Datenschutzbeauftragten, über Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, über (mögliche) Empfänger der Daten, über die Dauer der Speicherung, über Betroffenenrechte und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde sowie über die Folgen, wenn die Kontaktdaten nicht angegeben werden. Diese Informationen können gut einsehbar auf Tischen ausgelegt oder im Eingangsbereich ausgehängt werden. Auch kann auf dem Kontaktformular, auf dem die Kunden sich registrieren, informiert werden. Es sollte überdies ein Exemplar zur Verfügung stehen, das der Gast oder Kunde auf Wunsch mitnehmen kann.
In vielen Branchen besteht die Verpflichtung zur Kontaktdatenerfassung. Es müssen demnach in der Regel Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer gesammelt werden; die Aufbewahrungsfrist für die Daten beträgt einen Monat. Danach sind die Daten grundsätzlich zu löschen, wenn nicht andere gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies erforderlich ist, bei den Betrieben Auskunft über die Kontaktdaten verlangen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
Der LfDI hat zur Information der Verantwortlichen in den Betrieben, die die Daten sammeln müssen, ein Merkblatt zusammengestellt (siehe Anhang). Zudem hat der LfDI auf seiner Internetseite unter www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/corona-datenschutz/ Informationen zusammengefasst zu: „Was ist bei der Erfassung von Kontaktdaten datenschutzrechtlich zu beachten ist?“. Dort befindet sich auch eine Musterinformation.