Datenschutzaspekte bei WhatsApp

WhatsApp gehört immer noch zu den beliebtesten Apps überhaupt. Die Messenger-App ermöglicht den Austausch von Nachrichten über das Internet ohne zusätzliche Übertragungskosten und über verschiedene Betriebssysteme hinweg. Es mehren sich jedoch auch die kritischen Stimmen gegenüber WhatsApp und Mutterkonzern Meta (ehemals „Facebook“). Zeit für einen Datenschutz-Check.

WhatsApp, der Gigant unter den Messengern

WhatsApp ist immer noch der Platzhirsch unter den Messengern, trotz aller Warnungen und datenschutzrechtlicher Probleme. Nach einer Statista-Untersuchung von 2020 nutzten 94% der Befragten WhatsApp, gefolgt vom Facebook Messenger mit 51%. Threema abgeschlagen mit 3% und Signal mit nur 2%. Die Zahlen machen eins deutlich, der Verzicht auf WhatsApp fällt noch immer schwer oder erfordert einiges an Überzeugungsarbeit im Freundes- und Bekanntenkreis.

Datenschutz-Problem: Adressbuchabfrage ohne Einwilligung

Durch das Urteil des AG Bad Hersfeld wurde 2017 allerhand Aufregung geschürt. Der Richter stellte damals fest, dass die Mutter es unterlassen hatte, ihr Kind bei der Handynutzung angemessen zu beaufsichtigen. Im Rahmen dieser Aufsicht hätte sie eine schriftliche Einwilligung von allen Personen in dem Adressbuch ihres Kindes vor der Weitergabe deren Daten an WhatsApp einholen müssen. Denn sonst bestünde die Gefahr, dass das Kind von den Betroffenen abgemahnt werde.
Zwar würde man meinen, dass Personen, die ihr Telefon ausschließlich privat nutzen, keine Einwilligungen von ihren Kontakten einholen müssen. Denn nach Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO (oder zum Zeitpunkt des Urteils § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG a.F.) wird eine Datenverarbeitung für persönliche und familiäre Zwecke nicht vom datenschutzrechtlichen Regelwerk erfasst. Folglich sind sie in diesen Fällen nicht anwendbar und eine Haftung nach der DSGVO ist damit ausgeschlossen. Doch auch das Gericht bejaht das Greifen der Haushaltsausnahme und nahm damals eine deliktische Haftung nach §§ 823, 1004 BGB analog an, da das Kind mit der Nutzung von WhatsApp das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller betroffenen Kontaktpersonen verletze. Weitere Urteile oder Abmahnungen in diese Richtung folgten jedoch nicht.
Auf Firmenhandys lässt sich WhatsApp zurzeit aus Datenschutzsicht oftmals nicht konform einsetzen. Es wäre zunächst erforderlich, von allen Kontakten die Einwilligung zur Weitergabe der Telefonnummern an WhatsApp einzuholen. Umgehen lässt sich das Problem nur, wenn die WhatsApp-Anwendung in einer virtualisierten IT-Umgebung abgeschottet und isoliert betrieben wird. Daneben muss die Business App mit ihren seperaten Nutzungs- und Datenverarbeitungsbedingungen verwendet werden. Eine solche Lösung sah das UDZ Saarland im 28. Tätigkeitsbericht 2019 (S. 74 ff.) in einer Überprüfung von Kommunikationskanälen der Kommunen als zulässig an. Seit dieser Bewertung wurde das Privacy Shield vom EuGH gekippt und WhatsApp hat seine Datenverarbeitungsbedingungen für Business-Nutzer mehrfach angepasst, sodass diese Punkte vor einem Einsatz im Unternehmen erneut zu prüfen wären.
Bei gemischt genutzten Geräten sollten die dienstlichen Daten durch eine Containerlösung geschützt werden. Hierbei werden dienstliche Daten wie z.B. Kontakte in einer Container-App gespeichert, so dass Apps wie WhatsApp keinen Zugriff auf diese Daten haben. So ist auch bei Firmenhandys mit erlaubter Privatnutzung die Nutzung von WhatsApp mit dem Datenschutz vereinbar.

Kann man die Weitergabe der Telefonnummern an WhatsApp unterbinden?

Bei der Installation der App wird die Eingabe der eigenen Telefonnummer gefordert und um die Erlaubnis zur Adressbuchabfrage gebeten. Bei Zustimmung erstellt die Software eine Favoritenliste mit denjenigen Kontakten aus dem Adressbuch, die ebenfalls WhatsApp verwenden. Dass dabei Daten der Nutzer übertragen und verarbeitet werden, liegt auf der Hand.
Der Zugriff auf die Telefonnummern lässt sich sowohl bei iOS als auch bei Android im Betriebssystem direkt steuern und damit die Weitergabe an WhatsApp unterbinden. Das hat natürlich auch zur Folge, dass die Kontakte nicht mehr in WhatsApp angezeigt werden und so wäre der Nutzer gezwungen auf die Nachricht eines anderen zu warten, um einen Chat zu beginnen. Eine andere Möglichkeit ist die angesprochene Containerlösung.

Was macht WhatsApp mit den Telefonnummern?

WhatsApp nutzt die Telefonnummer als „Unique Identifier“ also als Datum, um das Gerät bzw. den Nutzer eindeutig zu identifizieren. Diese werden in erster Linie genutzt, um sie mit dem Adressbuch neuer Nutzer abzugleichen und denen dann Übereinstimmugen als Kontakte vorzuschlagen. Daneben werden bei der Adressbuchabfrage aber auch die Telefonnummern von Personen verarbeitet, die (noch) nicht bei WhatsApp registriert sind. Diese Telefonnummern werden in einem speziellen Verfahren gehasht, mit der Telefonnummer des registrierten Nutzers verknüpft und von WhatsApp gespeichert. Das passiert, um den registrierten Nutzern eine Benachrichtigung zu schicken, falls sich ein bisher nicht registrierter Kontakt später doch noch einen WhatsApp Account einrichtet.
Dieser Vorgang stellt aus Sicht des EDSA (S. 26 ff.) lediglich eine Pseudonymisierung und keine wie von WhatsApp behauptete Anonymisierung der Telefonnummern dar. Denn durch das eingesetzte Hashverfahren und die unglaublichen Datenmengen, die dem Konzern zur Verfügung stehen, sei das Risiko hoch, dass die Nicht-Nutzer von WhatsApp reidentifiziert werden könnten. An der Einschätzung ändere auch die Beteuerung von WhatsApp nichts, dass das Unternehmen daran kein Interesse hätte, da man ja schließlich aus eben diesem Desinteresse die Daten überhaupt erst „anonymisiert“ hätte.
Daneben hat WhatsApp, nach dem jüngsten Aufschrei der Öffentlichkeit über die neuen Nutzungsbedingungen im Februar 2021, den Austausch einiger Informationen mit dem Mutterkonzern Meta „präzisiert“, bzw. vorerst von diesem Abstand genommen. So heißt es aktuell im FAQ (Stand 16.11.2021):
„Derzeit teilt WhatsApp deine personenbezogenen Daten nicht mit Facebook, um deine Produkterlebnisse auf Facebook zu verbessern oder dir interessantere Facebook-Anzeigen zu zeigen.“
Es werden allerdings weiterhin Daten zu anderen sehr vagen Zwecken geteilt. So heißt es:
„WhatsApp arbeitet mit den anderen Facebook-Unternehmen zusammen und teilt Informationen mit ihnen, um von Leistungen in den Bereichen Infrastruktur, Technologie und Systeme profitieren zu können.“

Welche Daten sammelt WhatsApp sonst noch?

WhatsApp sammelt alle von den Nutzern selbst angegebenen Daten wie Anzeigename, Telefonnummer, Status und Profilbild. Nachrichten werden grundsätzlich nicht auf den WhatsApp-Servern gespeichert, es sei denn der andere Nutzer ist nicht erreichbar. In diesem Fall wird die Nachricht 30 Tage zwischengespeichert und anschließend automatisch gelöscht. Fotos werden laut WhatsApp nur zwischengespeichert und anschließend gelöscht. Um ständig auf dem aktuellen Stand zu bleiben, werden alle Kontakte aus dem Adressbuch ausgelesen und regelmäßig mit der WhatsApp-Datenbank abgeglichen.
WhatsApp bietet die Möglichkeit an, Chatverläufe auf Google Drive und/oder einem lokalen Backup zu sichern. Dabei entfällt logischerweise die WhatsApp Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Wählt man „die einfachste Möglichkeit, Daten auf ein neues Telefon zu übertragen“, liegen die Gespräche unverschlüsselt auf dem Server des amerikanischen Cloud-Anbieters.
WhatsApp ist aber auch an weiteren Daten interessiert. Oft geht es um Metadaten, also z.B. nicht um den Inhalt eines Telefonats über WhatsApp oder den Inhalt einer Nachricht, sondern wann eine Person wie oft und wie lange kontaktiert wurde. Aus diesen Informationen ergibt sich dann ein umfassendes Bild zu einer bestimmten Person und so lassen sich sehr gute Profile erstellen.

Datenschutzkritik am Datenaustausch zwischen WhatsApp und Facebook

Die beim Kauf von WhatsApp durch Facebook einst versprochene Unabhängigkeit des Messengers war schnell vergessen. WhatsApp wurde immer weiter in die Konzernstruktur von Facebook integriert und somit wurden auch mehr und mehr Daten zwischen den einzelnen Unternehmen ausgetauscht. Nach anfänglichen Erfolgen der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden dieser Entwicklung einen Riegel vorzuschieben, scheitert die Untersagung des Datenaustausch zwischen WhatsApp und Facebook seit Anwendbarkeit der DSGVO an der fehlenden Zuständigkeit der deutschen Behörden.
Die irische Behörde (DPC) ist nun die federführende Behörde für viele „Big-Tech-Unternehmen“ wie z.B. WhatsApp bzw. Meta. Nach dem sog. „One-Stop-Shop“-Verfahren gemäß Art. 56 DSGVO ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Behörde am Sitz der Hauptniederlassung federführend zuständig. Der Gedanke war, Unternehmen weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit zu verschaffen, indem sie sich in Verfahren nicht mehr mit Aufsichtsbehörden in mehreren EU-Mitgliedstaaten und ihren Rechtsauffassungen auseinandersetzen müssen. Doch wenn die federführende Aufsichtsbehörde nicht tätig wird oder Verfahren nur schleppend bearbeitet, haben die übrigen europäischen Aufsichtsbehörden, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen auch tätig ist, kaum Möglichkeit das Verfahren in Gang zu bringen oder es zu beschleunigen.
Die weiterbestehende Kritik vieler Datenschutzexperten an WhatsApp ist, dass das Teilen der Daten über einen Nutzer mit Facebook weder transparent ist, noch der Nutzer darin freiwillig eingewilligt hat. Um den Dienst von WhatsApp nutzen, muss man die Nutzungsbedingungen annehmen – der Nutzer kann gerade nicht entscheiden, welche Daten er teilen möchte. Eine freiwillige und informierte Einwilligung sieht anders aus.

Zweithöchstes DSGVO-Bußgeld und weitere Verfahren gegen WhatsApp

Dieses Jahr wurde das zweithöchste Bußgeld in der Geschichte der DSGVO in Höhe von 225 Millionen Euro gegen WhatsApp verhängt. Bei dem Verfahren aus dem Jahre 2018 ging es vor allem um Verstöße gegen die Transparenzvorgaben aus Art. 12 bis 14 DSGVO. Daneben laufen gegen den Konzern bei der Aufsichtsbehörde in Irland noch 9 weitere Verfahren, wie aus dem Jahresbericht des DPC hervorgeht:
  • Zu einer Datenpanne im September 2018
  • Zu der Umsetzung des Auskunftsrechts und Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Zu der Rechtmäßigkeit der in den Nutzungsbedingungen und Datenrichtlinie angegebenen Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
  • Zu der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage für maßgeschneiderte Werbung
  • Zu einer ganzen Reihe von seit dem 25.05.2018 gemeldeten Datenpannen
  • Zu der Speicherung von Passwörtern im Klartext auf internen Servern
  • Zu der Einhaltung der Vorschriften des internationalen Datentransfers nach Schrems II
Außerdem führt das Bundeskartellamt seit 2019 ein sehr spannendes Verfahren gegen Facebook. Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte dem Konzern das Zusammenführen von Nutzerdaten aus seinen verschiedenen Diensten ohne Einwilligung der Nutzer untersagt. Gegen die Untersagung legte Facebook Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein, welches zunächst eine Aussetzungsanordnung aussprach. Nachdem der BGH diese wiederum aufhob und den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook vorläufig bestätigte, wähnte man einen Abschluss des Verfahrens nahe. Doch das OLG Düsseldorf hat den nun in der Hauptsache verhandelte Fall abermals unterbrochen, um dem EuGH Fragen zur Auslegung des Datenschutzrechts vorzulegen. Ein Ende des Rechtsstreits ist somit erneut in weite Ferne gerückt. Seit Ende 2020 läuft zudem eine verbraucherrechtliche Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts zu Messenger-Diensten, bei der WhatsApp erneut im Fokus steht.

WhatsApp ist erfolgreich, trotz Datenschutz-Kritik

Es gibt viel Kritik an WhatsApp, doch der Gigant unter Messengern lässt nicht so leicht locker. Fraglich ist, ob WhatsApp sich in die Knie zwingen lässt und zukünftig eine „echte“ (freiwillige & informierte) Einwilligung seiner Nutzer für die Weitergabe von Daten an Meta einholen wird. Dies scheint nach aktuellem Stand eher unwahrscheinlich. Man wird weiter die Grenzen austesten und Verfahren verzögern. Solange kein entschlossenes Handeln der Regulierungsbehörden bei Bußgeldern oder andere Maßnahmen zu befürchten ist, wird der Konzern weitermachen wie gehabt.
Doch wie kann es sein, dass bei so viel Kritik die Nutzer bei WhatsApp bleiben? Schuld ist der Netzwerkeffekt. Da viele Nutzer bei WhatsApp sind, ist es für andere wiederrum attraktiv, über WhatsApp zu kommunizieren oder dort zu bleiben. Neue Anbieter haben es schwerer, doch ihr Markt wächst, denn das Bedürfnis nach mehr Privatsphäre und Datenschutz steigt. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neuen Anbieter verhalten werden und ob das Spiel um Daten nicht an anderer Stelle fortgesetzt wird.

TTDSG – Das neue Datenschutzgesetz in der Telekommunikation

Der Schutz personenbezogener Daten in der Telekommunikation ist dabei ein besonders relevantes Thema – bei den Nutzern, aber auch bei den Unternehmen, welche die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Ein neues Gesetz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.

TKG, TMG, DS-GVO, ePrivacy-Richtlinie und bald auch noch eine ePrivacy-Verordnung – die vielfältige Rechtslage im Datenschutzrecht sorgt für Verunsicherung. Ab 01.12.2021 kommt innerhalb des deutschen Datenschutzrechts noch ein neues Gesetz hinzu: Das TTDSG (Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre der Telekommunikation und bei Telemedien). Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere in der Zeit bis zur ePrivacy-Verordnung der EU für deutlich mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Zusätzlich werden auch neue Bereiche, wie etwa die sogenannten „Personal Information Management Services“ (PIMS), gesetzlich erstmalig geregelt.

Das bereichsspezifische Datenschutzrecht für elektronische Kommunikation ist bislang durch die ePrivacy-Richtlinie geregelt, die in Deutschland im TKG, TMG und UWG umgesetzt wurde. Das TTDSG verfolgt die Absicht, die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TKG und des TMG einheitlich in einem eigenständigen Gesetz zu regeln. Das heißt, nicht jede Regelung im TTDSG ist neu, sondern teilweise lediglich in dieses Gesetz überführt worden. Seit 2017 wartet die Wirtschaft auf die ePrivacy-VO. Mit dem TTDSG ist der nationale Gesetzgeber nun einen Zwischenschritt in Richtung eines neuen ePrivacy-Rechtes gegangen. Gerade im Bereich Cookies schafft die Regelung des § 25 TTDSG Rechtsklarheit, indem hier die ePrivacy-Richtlinie unmittelbar umgesetzt wurde und damit die Anforderungen an Cookies konkretisiert und stabilisiert werden. Nähere Information dazu erteilen wir gerne.

LfDI BW: Neue Handreichung zu Videokonferenzsystemen

Videokonferenz als Online Dienst: Rahmenbedingungen und Empfehlungen Dokument als pdf mit Tabelle Zur tabellarischen Übersicht Dieses Papier soll Unternehmen, Behörden und Vereine bei der Auswahl geeigneter Videokonferenz-Dienste unterstützen. Es gibt einen auf das Wesentliche beschränkten Überblick über die rechtlichen und technischen Datenschutz-Anforderungen, beschreibt einige gängige Anbieter und stellt tabellarisch eine Übersicht an Eigenschaften der Softwares […]


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BSI: Lagebericht 2021 zur IT Sicherheit in Deutschland

Das BSI am 21. Oktober seinen neuen Lagebericht 2021 vorgelegt, in dem das Bundesamt insgesamt eine kritische Bedrohungslage feststellt: Cyberangriffe führten zu schwerwiegenden IT-Ausfällen in Kommunen, Krankenhäusern und Unternehmen. Sie verursachten zum Teil erhebliche wirtschaftliche Schäden und bedrohten existenzgefährdend Produktionsprozesse, Dienstleistungsangebote und ihre Kundschaft. Der neue Lagebericht macht auch deutlich, dass die erfolgreiche Digitalisierung unseres Landes zunehmend gefährdet ist.

Als Konsequenz aus der Bedrohungslage fordert das BSI, der Informationssicherheit einen höheren Stellenwert beizumessen. Im Rahmen von Digitalisierungsprojekten sollte die Cyber-Sicherheit fest verankert werden sowie die gesamte Lieferkette umfassen.

Pressemitteilung des BSI zum Lagebericht: https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2021/211021_Lagebericht.html

Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2021: https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Lagebericht/lagebericht_node.html

LfDI BW: Datenschutzhinweise einfach und schnell erstellen

Mit LfDI-Tool DS-GVO.clever erstellen kleine Unternehmen, Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe schnell und einfach ihre Datenschutzhinweise

Korrekte Datenschutzerklärungen zu formulieren fällt insbesondere kleineren Unternehmen und Vereinen schwer, da sie nicht über die Ressourcen verfügen, externe Datenschutzbeauftragte einzuschalten oder mit der eigenen Rechtsabteilung tätig zu werden.

Das LfDI-Tool DS-GVO.clever hilft konkret, einfach und wirksam. Es war bislang vor allem eine Hilfestellung für Vereine; jetzt können auch kleine Unternehmen, Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe das Tool nutzen und innerhalb kurzer Zeit ihre Datenschutzinformationen erstellen. Es geht dabei nicht nur um Datenverarbeitungen auf der Unternehmenswebseite, sondern unter anderem auch um die Verarbeitung von Kund*innen- und Beschäftigtendaten. Auch in der neuen Version finden sich wieder zahlreiche Info-Buttons und Hinweise auf weitere Hilfestellungen des LfDI, wie Erklärvideos oder Praxisratgeber.

Das Tool steht auf der Homepage des Landesbeauftragten bereit. LfDI Stefan Brink: „Die Datenschutz-Grundverordnung unterscheidet nicht zwischen Konzernen und Kleinbetrieben. Wir helfen kleineren Betrieben, damit sie sehr einfach funktionierende Datenschutzhinweise selbst erstellen können.“

Die Unternehmen sind und bleiben verantwortlich für ihre Datenverarbeitungen – mit „DS-GVO.clever“ können sie ihren Informationspflichten auf einfache Weise gerecht werden. Handwerksbetriebe und andere kleinere Unternehmen können sich gerne auch an den Landesbeauftragten wenden, wenn sie weitere Unterstützung benötigen.

Das Bildungszentrum BIDIB bietet zusätzlich online-Schulungen an, damit Interessierte sich mit „DS-GVO.clever“ vertraut machen können.
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/offene-veranstaltungen/

DS-GVO.clever:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ds-gvo.clever/

BfDI zur Abfrage des Impf- und Teststatus durch Arbeitgeber

Der BfDI, Professor Ulrich Kelber, fordert eine rechtliche Klarstellung, zur Abfrage des Impf- und Teststatus von Beschäftigten: „Ich rate zu einer bundeseinheitlichen Regelung, die einen Flickenteppich verhindert. Der Verordnungsgeber ist jetzt in der Pflicht zu handeln.

Der BfDI steht hierzu bereits mit den beteiligten Bundesministerien in Kontakt. Mit wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise im Gesundheitsbereich, können Arbeitgeber und Dienstherren momentan weder den Impf- oder Teststatus ihrer Beschäftigten erfragen oder irgendeine Art von Testungspflicht anordnen. Der BfDI betont, dass hier datenschutzfreundliche Regelungen im Sinne der informationellen Selbstbestimmung der Beschäftigten getroffen werden sollten: Je nachdem, ob man sich für 2G oder 3G entscheidet, müsste die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch gar nicht wissen, welchen konkreten Status ihre Beschäftigten haben. Eine Unterscheidung der Nachweise wäre dann nicht notwendig.

Um die geforderte Rechtsklarheit zu schaffen, wird der BfDI die beteiligten Bundesministerien weiterhin intensiv beraten.

BvD: Die Einwilligung für Kinderbilder bleibt ein schwieriges Feld

Um im digitalen Zeitalter Fotos von Kindern in Sozialen Medien oder dem Internet zu veröffentlichen, müssen alle gemeinsam Sorgeberechtigten einverstanden sein (OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.07.2021, Az: 1 UF 74/21). Das OLG Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 24.05.2018, Az: 13 W 10/18).

Den Entscheidungen der beiden Oberlandesgerichte lagen ähnliche Sachverhalte zugrunde. Die Eltern der betroffenen Kinder leben getrennt. Die neue Lebensgefährtin bzw. der neue Lebensgefährte eines Elternteil veröffentlicht Fotos der Kinder zu Werbezwecken im Internet (Soziale Medien, Homepage). Von dem weiteren Elternteil lag keine Einwilligung vor.

Entscheidungen, die erhebliche Bedeutung im Leben eines Kindes haben, sind von den Eltern gemeinsam zu treffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammen (§§ 1629, 1627, 1628 BGB) oder getrennt leben (§§ 1687, 1628 BGB).

Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet hat erhebliche Konsequenzen für das Leben der Kinder. Das WWW vergisst nichts. Fotos lassen sich aus dem Internet kaum entfernen, so die Oberlandesgerichte. Die Entscheidung der Eltern für oder gegen eine Veröffentlichung von Fotos hat erhebliche Bedeutung für die Entwicklung und das Wohl der Kinder. Das ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses durch das OLG Düsseldorf. Fehlt bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung eines Sorgeberechtigten, so fehlt die Einwilligung und somit die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Fotos.

Was ist das Besondere an der Entscheidung des OLG Düsseldorf?

Das Gericht setzte sich umfassend mit den Persönlichkeitsschutz auseinander. Neben der familienrechtlichen Regelung werden datenschutzrechtliche (DSGVO) und urheberrechtliche (KunstUrhG) Regelungen beleuchtet.

Das OLG Düsseldorf stellt in seiner Entscheidung klar, die in der DSGVO genannte „elterliche Verantwortung“ (Art. 8, Art. 40 und ErwG. 38) entspricht der „elterliche Sorge“ nach deutschem Recht. Ist eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erforderlich und hat die Verarbeitung der Daten erhebliche Bedeutung für ein Kind, muss die Erklärung beider Sorgeberechtigten vorliegen. Erst dann ist die Einwilligung wirksam. Die Zustimmung der Eltern ist nicht auf die an Kinder gerichtete Dienste der Informationsgesellschaft (Art. 8 DSGVO) begrenzt. Eine gemeinsame Einwilligung der Sorgeberechtigten kann für jede Einwilligung erforderlich werden.

Außerdem stellt das Gericht in einem Nebensatz klar, dass es auf die Einwilligung des betroffenen Kindes nicht ankommt, solang die Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht vorliegt. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf macht deutlich, dass minderjährige Kinder nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten in eine Verarbeitung einwilligen können. Sagen die Eltern „Nein“ oder liegt eine sonst unwirksame Einwilligung der Eltern vor, führt das „Ja“ der Minderjährigen nicht zu einer rechtmäßigen Verarbeitung.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Aussage durch weitere Entscheidungen bestätigt wird.

Das Gericht lässt das Verhältnis zwischen DSGVO und KunstUrhG ungeklärt, weil es darauf in der Entscheidung nicht ankommt. Auch die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge von beiden Sorgeberechtigten abzugeben. Da die Einwilligung des einen Elternteils fehlt, liegt auch nach § 22 KunstUrhG keine wirksame Einwilligung vor.

Ergebnis: Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet, die Kinder ablichten, ist darauf zu achten, dass die Einwilligung beider Sorgeberechtigten vorliegt. In jede Datenverarbeitung, die erhebliche Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes hat, kann durch beide Sorgeberechtigten nur gemeinsam eingewilligt werden.

Autorin: Rechtsanwältin Sascha Lotzkat, externe betriebliche Datenschutzbeauftragte, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Max Schrems: Datenschützer legen mit weiteren Beschwerden nach

Die Datenschützer von noyb haben im Mai eine Beschwerdewelle gegen manipulative und rechtswidrige Cookie-Banner auf großen Websites gestartet. Ein Teil der betroffenen Firmen hat inzwischen nachgebessert. Andere müssen nun mit formalen Beschwerden rechnen.

Die europäische Datenschutzorganisation noyb legt bei ihrem Kampf gegen rechtswidrige Cookie-Zustimmungsabfragen im Internet nach. Nach einer ersten Beschwerdewelle, die sich Ende Mai noch an die Webseitenbetreiber selbst richtete, will das Team um den österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems nun 422 formale Beschwerden bei zehn Datenschutzbehörden einreichen. Nach Ansicht der Aktivisten verstoßen die Firmen mit manipulativen Cookie-Bannern gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Cookies sind kleine Datensätze, die Webseiten hinterlegen, um die Nutzer identifizierbar zu machen. Mit ihrer Hilfe können individuelle Profile erstellt werden, die weitreichende Rückschlüsse über Surfverhalten, Vorlieben und Lebensgewohnheiten zulassen. Dieses Wissen wird dann etwa für personalisierte Werbung herangezogen.

Nach den Schreiben an mehr als 500 Unternehmen am 31. Mai seien 42 Prozent aller Verstöße auf mehr als 516 Websites beseitigt worden. Zu den Unternehmen, die die Verwendung von «dark patterns» zur Einholung der Zustimmung vollständig eingestellt haben, gehören globale Marken wie Mastercard, Procter & Gamble, Forever 21, Seat oder Nikon.

Unter „dark patterns“ versteht man Bedienoberflächen, die Nutzer zu einer Handlung bringen sollen, die nicht ihren eigentlichen Absichten entspricht. Im Fall von Cookie-Hinweisen werden Buttons, Aufbau und Beschriftung gezielt so gewählt, dass die Website-Besucher am ehesten eine datenschutzunfreundliche Auswahl treffen.

Nur eine Minderheit der angeschriebenen Unternehmen kam der Aufforderung von noyb nach, den Widerruf so einfach wie die Erteilung der Einwilligung zu gestalten. Nur 18 Prozent hätten eine solche Option quasi als Widerrufssymbol auf ihrer Website eingerichtet.

Unternehmen wollen Recht auf Manipulation

In dem Cookie-Streit hat es die werbetreibende Industrie mit einem einflussreichen Gegner zu tun. Schrems hat in zwei spektakulären Fällen bereits Facebook in die Knie gezwungen. Er setzte zum einen im Oktober 2015 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) durch, dass die von Facebook genutzte transatlantische Datenschutzvereinbarung „Safe Harbor“ gekippt wurde. Im Juni 2020 brachte er vor dem EuGH schließlich auch die Nachfolgeregelung „Privacy Shield“ zu Fall.

Schrems erklärte nun, Unternehmen hätten die Befürchtung geäußert, dass ihre Konkurrenten die Vorschriften nicht einhalten, was zu einem unfairen Wettbewerb führen würde. „Andere sagten, dass sie auf eine klare Entscheidung der Behörden warten, bevor sie die Gesetze einhalten. Wir hoffen daher, dass die Datenschutzbehörden bald Entscheidungen und Sanktionen erlassen werden.“

Unabhängig von der Überprüfung der mehr als 500 Webseiten in der ersten Beschwerdewelle nahmen Schrems und sein Team auch größere globale und nationale Websites unter die Lupe, die individuelle „Cookie-Banner“ verwenden und daher eine manuelle Überprüfung erfordern. Dazu gehören alle großen Plattformen wie Amazon, Twitter, Google oder Facebook. „Sie alle haben sich geweigert, ihre Banner zu verbessern“, erklärten die Datenschutz-Aktivisten. Noyb reiche deshalb weitere 36 Beschwerden gegen diese Unternehmen ein.

„Größere Akteure und Seiten, die stark von Werbung abhängig sind, haben unsere Verwarnung weitgehend ignoriert“, beklagte Schrems. „Sie argumentieren teilweise offen, dass sie das Recht hätten, Nutzer mit Manipulationen zu einem Klick auf den „Okay“-Button zu bringen.“ Schrems setzte sich für „klare gesamteuropäische Regeln“ ein. „Im Moment hat ein deutsches Unternehmen das Gefühl, dass die Auslegung der DSGVO durch die französischen Behörden nur für Frankreich gilt, obwohl das Recht überall gleich gelten sollte.“

BayLDA: -Tätigkeitsbericht 2020- Anhaltender Bedarf für Beratungen und Entscheidungen im Datenschutz

Der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Michael Will, stellte am Dienstag, den 13. Juli 2021 den Tätigkeitsbericht seiner Be-
hörde für das Jahr 2020 vor. „Auch im Datenschutz war 2020 – das Jahr der Pandemiebekämpfung – geprägt von neuen Arbeitsbedingungen genauso wie von
unzähligen neuen Fragestellungen. Das Datenschutzrecht hat diese Bewährungsprobe gut bestanden und die widerstreitenden Interessen effektiver Seuchenabwehr in Unternehmen wie Vereinen und Transparenz bzw. Kontrolle des Einzelnen über seine Daten ausbalanciert. Trotz guter Ausgangsbedingungen bleiben die anhaltend hohen Fallzahlen gerade bei Beschwerden und Datenschutzverletzungen eine Herausforderung.“

Der nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) jährlich vorzulegende Tätigkeitsbericht der derzeit aus 33 Beschäftigten bestehenden Datenschutzaufsichtsbehörde für die bayerischen Unternehmen und Vereine umfasst auf 86 Seiten statistische Übersichten und knappe Erläuterungen der Schwerpunktthemen der verschiedenen Branchen und Datenschutzbereiche wie dem Internet, der Videoüberwachung oder dem Technischen Datenschutz und der Cybersicherheit.

Erstmals wurde nicht nur der Bericht selbst in rein digitaler Form veröffentlicht, auch die Vorstellung in einer Pressekonferenz vor Presse- und Fachöffentlichkeit wurde in eine Online-Konferenz verlegt. Will erläuterte: „Diese rein digitale Präsentation spiegelt die Kernthemen des Berichtsjahres wieder: Corona und den Internationalen Datenverkehr. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Schrems II“ hat uns nicht anders als allen Verantwortlichen in Betrieben oder im Ehrenamt schwierige Aufgaben aufgezeigt, die bei der Mehrzahl der gängigen Datenverarbeitungen wie E-Mail- und Cloud-Diensten oder Videokonferenzsystemen zu berücksichtigen sind. Diese Aufgaben und ihre praxisgerechte Handhabung werden sicher auch 2021 zu den Schwerpunktbereichen unserer Beratung und Prüfung zählen.“

Die statistischen Auswertungen des Berichts zeigen, dass die Pandemie trotz aller anhaltenden Bedrohungen im Cyberraum nicht zu einer Zunahme der Meldungen von Datenschutzverletzungen geführt hat. Diese bleiben mit 3752 Meldungen knapp 10 % hinter dem Spitzenwert des Vorjahres. Ebenso haben sich die an das BayLDA gerichteten Beratungsanfragen mit rd. 2600 Eingängen auf hohem Niveau, dennoch aber zumindest 20 % hinter dem Wert des Vorjahres stabilisiert. Der Rückgang bestätigt damit vor allem den Erfolg proaktiver Beratung durch allgemeine Informationsangebote im Internetauftritt des BayLDA.

Dagegen erreichen die Eingangszahlen bei Beschwerden und Kontrollanregungen mit 6185 Fällen einen weiteren Höchstwert. Will stellt hierzu fest: „Trotz des stetigen Ausbaus und der hohen Effizienz unserer Behörde bleibt die Verzehnfachung der Eingangszahlen im zurückliegenden Jahrzehnt eine zentrale Herausforderung unseres Teams auch in den kommenden Jahren, zumal wir gleichzeitig Kernaufgaben der DS-GVO wie der wichtigen, aber auch anspruchsvollen Zusammenarbeit unter dem Dach des Europäischen Datenschutzausschusses gerecht werden wollen und müssen.“

Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 ist ebenso wie ein Videomitschnitt der virtuellen Pressekonferenz unter folgendem Link erreichbar: https://www.lda.bayern.de/de/taetigkeitsberichte.html

DSK: Ergänzende Prüfungen und Maßnahmen trotz neuer EU-Standardvertragsklauseln für Datenexporte nötig

Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 21.06.2021

Mit Durchführungsbeschluss vom 4. Juni 2021 hat die Europäische Kommission neue Standardvertragsklauseln erlassen, die eine rechtskonforme Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer ermöglichen sollen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) weist wie auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) darauf hin, dass auch bei Verwendung der neuen EU-Standardvertragsklauseln eine Prüfung der Rechtslage im Drittland und zusätzlicher ergänzender Maßnahmen erforderlich ist.

In ihrem Beschluss ist die EU-Kommission unter anderem auf die „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingegangen. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (Rs. C-311/18 – Schrems II) festgestellt, dass Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA nicht länger auf Basis des sogenannten Privacy Shields erfolgen können. Die von der EU-Kommission beschlossenen Standardvertragsklauseln können zwar grundsätzlich weiterhin als Rechtsgrundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer herangezogen werden. Allerdings müssen alle Verantwortlichen ergänzend eine Prüfung durchführen, ob die Rechtslage oder die Praxis in dem jeweiligen Drittland negativen Einfluss auf das durch die Standardvertragsklauseln gewährleistete Schutzniveau haben können. Ist dies der Fall, etwa weil die Behörden des Drittlands übermäßige Zugriffsrechte auf verarbeitete Daten haben, müssen die Verantwortlichen vor der Datenübermittlung in das Drittland zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um wieder ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem in der Europäischen Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Ist dies nicht möglich, müssen die Übermittlungen unterbleiben.

Für die Prüfung der Rechtslage im Drittland und der ergänzenden Maßnahmen können Verantwortliche die „Empfehlungen 01/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungstools zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus für personenbezogene Daten“ heranziehen. Deren endgültige Fassung hat der EDSA nach öffentlicher Konsultation am 18. Juni 2021 beschlossen (https://edpb.europa.eu/system/files/2021-06/edpb_recommendations_202001vo.2.0_supplementarymeasurestransferstools_en.pdf ).

An der beschriebenen Situation und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen hat sich durch die neuen Standardvertragsklauseln nichts geändert. Diese regeln die bisher nur aus der Rechtsprechung des EuGH folgenden Anforderungen nun vielmehr ausdrücklich (Klausel 14). Die EU-Kommission und der EDSA haben die neuen Standardvertragsklauseln und die Empfehlungen 01/2020 bewusst aufeinander abgestimmt. Das heißt, auch bei Verwendung der neuen Klauseln muss der Datenexporteur die Rechtslage und -praxis des Drittlands prüfen und ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen bzw., wenn dies nicht gelingt, von der Übermittlung Abstand nehmen.

In seinem Urteil „Schrems II“ hat der Europäische Gerichtshof das Datenschutzniveau in den USA im Detail geprüft und für unzureichend befunden. Im Fall von Datenübermittlungen in die USA sind daher regelmäßig ergänzende Maßnahmen erforderlich, die einen Zugriff der US-Behörden auf die verarbeiteten Daten verhindern. Solche Maßnahmen sind allerdings nur für wenige Fälle denkbar.

Unternehmen und andere Akteure, die personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln, müssen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass sie die hier dargestellte Prüfung zum Schutzniveau im Drittland im Einzelfall durchgeführt haben und zu einem positiven Ergebnis gekommen sind. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben mit Beratungen und Prüfungen dazu begonnen, ob und wie die Anforderungen des „Schrems II“-Urteils eingehalten werden.

Weitere Informationen zur DSK: www.datenschutzkonferenz-online.de