Videoüberwachung: das ist zu beachten
In bestimmten Fällen ist bei der Überwachung von Räumen laut der kürzlich in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich.
Die kürzlich in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) regelt die Überwachung von Räumen und Plätzen mittels Videoüberwachung nur am Rande geregelt. Vielmehr sollen die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst Vorschriften für die elektronische Überwachung erlassen. In Artikel 35, Absatz 3 lit. c) schreibt die DS-GVO allerdings vor, dass bei »einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Räume« eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig und erforderlich ist.
Hierzulande ist die Videoüberwachung in §4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. In Absatz 1 befindet sich die Änderung zu bislang geltenden Regelung: Hier ist festgelegt, dass öffentlich zugängliche großflächige Anlagen oder Einrichtungen wie öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe sowie Einkaufszentren, Sportstätten und Veranstaltungsorte zum Schutz der Menschen überwacht werden dürfen. Der Schutz von Personen, die sich dort aufhalten, muss jedoch besonders beachtet werden. Der deutsche Gesetzgeber stellt also die Sicherheitsbelange und den Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit dieser Personen als ein besonders wichtiges Interesse dar.
Die Überwachung von öffentlichen Räumen ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn ihr keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Auch dann dürfen Orte nur überwacht werden, wenn das zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Datengewinnung für einen konkret festgelegten Zweck und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Laut §4 Absatz 2 BDSG muss die Tatsache, dass eine Beobachtung durchgeführt wird, durch geeignete Maßnahmen gekennzeichnet und die Überwachung verantwortliche Stelle benannt werden muss. Die gewonnenen Daten dürfen dann nur zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verfolgung von Straftaten genutzt werden. Ist der Zweck erreicht oder stehen schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen, müssen die Daten sofort gelöscht werden.