GDD: Stellungnahme zum zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG)

Bundestag beschließt 2. DSAnpUG und ändert damit die Bestellpflicht betrieblicher Datenschutzbeauftragter gemäß § 38 BDSG

Nach der 2017 beschlossenen Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat der Bundestag nun auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angepasst.

Mit dem in den frühen Morgenstrunden des 28.06.2019 vom Bundestag verabschiedeten zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) werden zahlreiche Gesetze mit den Vorgaben der DS-GVO in Einklang gebracht. Das Gesetz nimmt in 154 Fachgesetzen fast aller Ressorts Änderungen vor. Zu den Regelungsschwerpunkten zählen dabei insbesondere Anpassungen von Begriffsbestimmungen und von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sowie Regelungen zu den Betroffenenrechten.

Zudem schafft das verabschiedete Gesetz auch Änderungen im BDSG. Mit dem Argument des Bürokratieabbaus hatte die Unionsfraktionen die Forderung in die Gesetzesberatung eingebracht, die Grenze der Bestellpflicht für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (§ 38) auf 50 Personen zu erhöhen. Im Rahmen eines Kompromisses haben sich die Koalitionsfraktionen aber schlussendlich doch auf eine Erhöhung von 10 auf 20 Personen, die ständig personenbezogene Daten verarbeiten, verständigt. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) hat die über ein Jahr andauernde Diskussion rund um das 2. DSAnpUG fortlaufend begleitet und dabei vor allem warnend auf die Entscheidungsträger in den Koalitionsfraktionen eingewirkt, dass eine im Raum stehende Veränderung der Formulierung („Personen, die überwiegend mit der Datenverarbeitung befasst sind“) die Bestellpflicht erheblich aufweichen könnte. Gerade über den kontinuierlich betriebenen Kontakt zu den zuständigen Berichterstattern für Datenschutz konnten wir überzeugend darlegen, dass die überlegte Änderung der Formulierung dazu führen würde, dass ein Beschäftigter dann mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit für die Datenverarbeitung aufwenden müsste, um „überwiegend“ mit der Datenverarbeitung befasst zu sein. Diese Voraussetzung würden nur die wenigsten Mitarbeiter in Unternehmen erfüllen.

Die Befreiung von der Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten im Betrieb führt jedoch nicht zu einem Wegfall anderer datenschutzrechtlicher Pflichten. Am Ende wird mit dem Wegfall eines Datenschutzbeauftragten nicht Bürokratie, sondern Kompetenz und Sachverstand abgebaut. Auch ohne gesetzliche Bestellpflicht sind Unternehmen und Einrichtung gut beraten, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Neben technischen Änderungen am BDSG und dem Hinzufügen des § 86 BDSG (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen) wird auch der für die Praxis so bedeutsame § 26 BDSG an einer Stelle verändert. In § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG entfällt das Schriftformerfordernis für die Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis und wird durch die Wörter „hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen“ ersetzt.

Neben dem verabschiedeten Gesetz fordert die Große Koalition die Bundesregierung zudem auf, Art. 85 DS-GVO (Verarbeitung zu journalistischen Zwecken) auch für die Bereiche auszugestalten, die nicht Gegenstand der Mediengesetze der Länder sind. Damit etwa Blogger und andere freie Journalisten rechtssicher arbeiten können, soll diese Regelungslücke zeitnah geschlossen werden. Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Vorhabens wird dies nun aber im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens erfolgen, um das ansonsten sehr technische Anpassungsgesetz mit seinen zahlreichen Änderungsartikeln nicht zu überfrachten.

Das 2. DSAnpUG ist von Seiten des Bundesrates zustimmungsbedürftig und tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Siehe hierzu:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw26-de-datenschutz-649218

Bundesatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber warnt vor Datenschutz-Aufweichung

Die DSGVO ist auch nach einem Jahr Praxistest weiter in der Diskussion. Der Datenschutzbeauftragte Ulrich Kelber warnt vor Bestrebungen, geltende Regelungen zu verwässern. Dabei gebe es noch viel zu tun.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Ulrich Kelber hat vor einer Aufweichung der Vorschriften in kleinen und mittleren Unternehmen gewarnt. »Das wäre Kompetenzabbau, nicht Bürokratieabbau«, sagte Kelber am Montag auf dem Datenschutz-Kongress DuD in Berlin. Der bürokratische Aufwand sei immer auch »eine Art Totschlagsargument«. Er würde eher den Vorschlag des Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar aufgreifen und den Datenschutz ins Grundgesetz aufzunehmen.

Niedersachsen hatte im April einen Antrag zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in den Bundesrat eingebracht. Auch die FDP hatte sich wiederholt dafür starkgemacht, die Vorgaben zu lockern. Unter anderem sehen die Vorgaben vor, dass Betriebe ab zehn Mitarbeitern einen eigenen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen.

Kritiker wenden ein, dass dies kleine Unternehmen sowie Vereine überproportional belaste. »Wir tun dem Datenschutz keinen Gefallen, wenn wir den Kanuverein und den Handwerksbetrieb behandeln wie Facebook oder die Schufa«, sagt etwa der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Stephan Thomae.

Kelber warnt hingegen vor einem Verwässern der Vorschriften. Dies käme einer Schwächung des Datenschutzes gleich, entgegnete Kelber. Er begrüße es deshalb sehr, dass entsprechende Forderungen auch von der Agenda des Bundesrates genommen worden seien.

Nach einem Jahr Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sei eine abschließende Bilanz noch nicht möglich, betonte Kelber. Die Verordnung sei aber gewissermaßen aus der »Krabbelphase« heraus. Die DS-GVO greift seit dem 25. Mai 2018. Wie viele Unternehmen und Behörden jedoch trotz einer zweijährigen Übergangsphase auf den Start nicht vorbereitet gewesen seien, sei bemerkenswert gewesen.

Nach Einschätzung des Landesbeauftragten in Baden-Württemberg, Stefan Brink, sind die massiven Sanktionsandrohungen das effektivste Mittel der DS-GVO. Damit seien zahlreiche weitere Unternehmen mit ins Boot geholt worden. Mit der europäischen Grundverordnung haben die Behörden erstmals die Möglichkeit, auch empfindliche Bußgelder zu verhängen. Zuvor habe es nur wenige Bußgelder in Millionenhöhe gegeben. Die heutigen Mittel seien nun »wirksam, verhältnismäßig und abschreckend«. Auf europäischer Ebene sei aber nun auch Angleichungen nötig, fordert Brink. Die tägliche Praxis der Datenschutzbehörden sei in den jeweiligen Ländern noch sehr unterschiedlich.

In der Rückschau nach einem Jahr DS-GVO hätten sich viele Befürchtungen wie etwa eine drohende Abmahnwelle nicht bewahrheitet, betonte Kelber. »Es gab viele Warnungen von Menschen, die wenig Ahnung hatten.« Auch heute noch werde von Abmahnwellen gesprochen. »In meiner Behörde sind 17.000 Beschwerden eingegangen, fünf davon betrafen eine Abmahnung.« Auch angeblich existenzbedrohte Lehrer, die Bilder ihrer Schüler gemacht haben, gebe es nicht. Datenschutz sei dagegen zum Exportschlager geworden und habe endgültig die Kleinstaaterei in Europa beendet.

Zugleich gebe es aber auch weiterhin »erkennbare Schwächen«, räumte Kelber ein und warb um Geduld. Auch der »ewige Landfriede« gegen mittelalterliche Fehden sei vor 500 Jahren eine revolutionäre Idee gewesen, die erst ihre Zeit gebraucht habe, um sich effektiv durchzusetzen. So müssten etwa Hersteller noch stärker in Sachen Datenschutz in die Verantwortung genommen werden. Auch Verfahren der Künstlichen Intelligenz gehörten auf den Prüfstand. So ließen sich etwa mit Algorithmen für die Profilbildung von Nutzern nicht nur Anzeigen zielgerichteter platzieren, sondern auch Verhalten vorhersagen. Auch der Staat könne in Versuchung kommen, Ideen davon zu übernehmen.

Ein Jahr Datenschutzgrundverordnung

Seitdem die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vergangenen Mai EU-weit zur Anwendung kam, sind bei den zuständigen Behörden knapp 150.000 Beschwerden über Verstöße gegen die neuen Datenschutzregeln eingegangen.

Beitrag auf spiegel-online: https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/dsgvo-jahresbilanz-fast-150-000-beschwerden-wegen-datenschutzverstoessen-a-1268745.html

Datenschützer werfen Bundesregierung Desinteresse beim Start der DS-GVO vor

In einem für die Bundestagsfraktion der Grünen erstellten Gutachten (PDF) gehen der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar und der frühere Berliner Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Dix hart mit der Bundesregierung und den Landesregierungen ins Gericht. Sie hätten sich »nur sehr begrenzt um eine Klärung offener Rechtsfragen und um die Vermittlung von Kenntnissen über den neuen europäischen Rechtsrahmen zum Datenschutz bemüht«, schreiben sie. Dabei sei das gerade in Deutschland wichtig gewesen, weil die Rechtsunsicherheit hierzulande durch Spezialregelungen besonders ausgeprägt gewesen sei. Stattdessen sei es bei den Gesetzgebungsaktivitäten als auch in der Öffentlichkeitsarbeit darum gegangen, »die Position der datenverarbeitenden öffentlichen Stellen und der Unternehmen zu stärken«. Als Beispiel führen die beiden Datenschützer die für Digitales zuständige Staatsministerin Dorothee Bär an, die für eine »smarte Datenkultur« plädiert und beklagt hatte, in Deutschland existiere ein »ein Datenschutz wie im 18. Jahrhundert«. Es sei der Eindruck erzeugt worden, Datenschutz bedrohe den Wohlstand, verhindere sinnvolle IT-Projekte und erschwere das Leben von Vereinen und kleinen Unternehmen.

Die beiden ehemaligen Datenschutzbeauftragten Peter Schaar und Alexander Dix werfen der Bundesregierung vor, sie habe gegen die DS-GVO gearbeitet, statt sich um die Klärung offener Rechtsfragen und die Wissensvermittlung zu kümmern. Die Umsetzung und Anwendung der Verordnung sei unambitioniert erfolgt.

Unbegründete Behauptungen und zweifelhafte Rechtsauslegungen haben dem Gutachten zufolge dazu geführt, dass die DS-GVO als innovationsbremse und Bürokratiemonster wahrgenommen wurde. So sei zum Beispiel der Eindruck erweckt worden, für jede Datenverarbeitung sei die Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Dabei erfolge die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen zumeist im Zusammenhang von Vertragsverhältnissen und zu deren Erfüllung sei die Verarbeitung natürlich rechtmäßig – auch ohne zusätzliche Einwilligungserklärung.

Zudem habe das Nebeneinander von ePrivacy-Richtlinie und DS-GVO im Zusammenspiel mit der »lang anhaltenden Arbeitsverweigerung der Bundesregierung« zu erheblicher Unsicherheit geführt. Im Telemediengesetz seien die Vorgaben zur Verwendung von Cookies und ähnlichen Tracking-Methoden nicht nachvollzogen worden – das Tracking zu Werbezwecken sei »entgegen der klaren europarechtlichen Vorgabe« auch ohne Einwilligung weiterhin erlaubt. Die einzige Lösung sei eine Neufassung des TMG, doch die Bundesregierung lasse »keinerlei Absicht erkennen, hier tätig zu werden.«

Auch die heraufbeschworene Abmahnwelle im Zusammenhang mit der DS-GVO ist laut den Schaar und Dix ausgeblieben. Dagegen habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass in den Medien eine Kampagne gegen Datenschutz gefahren wurde – beispielhaft nennen die beiden Experten hier die Schlagzeilen rund um Probleme mit Namen auf Klingelschildern, der Nutzung von Visitenkarten oder die Anrede von Kunden mit Namen. In all diesen Fällen habe sich durch die DS-GVO die Rechtslage nicht geändert, heißt es in dem Gutachten. Auch die Behauptung, mit der DS-GVO würde für Unternehmen und Vereine die unverhältnismäßige Verpflichtung eingeführt, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sei irreführen – die habe es auch vorher schon gegeben.

Die Zwischenbilanz zur Umsetzung und Anwendung der DS-GVO in Deutschland fällt in dem Gutachten »überwiegend negativ« aus. Bund und Länder hätten die Öffnungsklauseln »teilweise überstrapaziert« und teilweise »Bestimmungen unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Wiederholungsverbot schlicht in das deutsche Recht übernommen«. Zum Teil seien die Gesetzgebungsaufträge schlicht nicht erfüllt worden.

»Das Hauptanliegen des Bundesgesetzgebers war und ist es offenbar, den rechtlichen Status quo in Sachen Datenschutz in Deutschland auch nach dem Inkrafttreten der Grundverordnung soweit wie möglich unverändert zu lassen. Diesem unambitionierten Beispiel sind die Landesgesetzgeber weitgehend gefolgt«, schreiben Schaar und Dix, die allerdings auch Kritik an der DS-GVO selbst üben. Dort seien beispielsweise die automatisierte Entscheidungsfindung und das Profiling nur unzureichend regelt. Sie fordern etwa eine »Pflicht zur Aufklärung über die involvierte Logik bei Systemen der künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens« und dass »derartige Systeme nicht eingesetzt werden dürfen, wenn der Verantwortliche die involvierte Logik selbst nicht versteht und sie deshalb der betroffenen Person nicht erklären kann«. Zudem mache auch der zunehmende Einsatz von Sensorik etwa im Internet der Dinge und die wachsende Bedeutung von Big-Data-Anwendungen eine Überarbeitung der DS-GVO notwendig, weil sie die garantierten Grundsätze des Datenschutzes auszuhöhlen drohten.

DSK: Keine Abschaffung der Datenschutzbeauftragten

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) spricht sich gegen eine Abschaffung oder Verwässerung der die Datenschutzgrundverordnung ergänzenden nationalen Regelungen der Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten aus. 

Nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz müssen z. B. Unternehmen und Vereine Datenschutzbeauftragte benennen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese Pflicht hat sich seit vielen Jahren bewährt und ist deshalb auch bei der Datenschutzreform im deutschen Recht beibehalten worden. 

Die Datenschutzbeauftragten sorgen für eine kompetente datenschutzrechtliche Beratung, um Datenschutzverstöße schon im Vorfeld zu vermeiden und das Sanktionsrisiko gering zu halten. Dies hat sich ganz besonders bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung bewährt. 

Auch beim Wegfall der nationalen Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten bleiben die Pflichten des Datenschutzrechts bestehen. Verantwortliche verlieren jedoch interne Beraterinnen und Berater zu Fragen des Datenschutzes. Der Wegfall mag kurzfristig als Entlastung empfunden werden. Mittelfristig geht interne Kompetenz verloren. 

Eine Aufweichung dieser Benennungspflicht, insbesondere für kleinere Unternehmen und Vereine, wird diese daher nicht entlasten, sondern ihnen mittelfristig schaden. 

Zur Meldung DSK

BayLDA: Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017 und 2018 vorgestellt

Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom 22.03.2019

Der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Thomas Kranig, stellte am Freitag, dem 22. März 2019 in den neuen Räumen des BayLDA den Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017 und 2018 vor.

Präsident Kranig stellte den 150-seitigen Tätigkeitsbericht für die vergangenen beiden Jahre vor und wies zunächst darauf hin, dass man konkrete Fälle aus dem Zeitraum vor Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), d.h. vor dem 25. Mai 2018 nur dann in dem Bericht dargestellt habe, wenn sie auch noch für den neuen Rechtsrahmen Bedeutung haben.

Tätigkeitsbericht nur noch digital und in Zukunft jährlich
Er wies ferner darauf hin, dass das BayLDA erstmals darauf verzichtet habe, den Tätigkeitsbericht als Buch herauszugeben. Rückfragen bei den Adressaten der verschickten Tätigkeitsberichte hätten ergeben, dass diese nach Erhalt des Buches eigentlich nur noch mit der digitalen Version gearbeitet hätten. Der vorgelegte Tätigkeitsbericht ist der letzte mit einem zweijährigen Berichtszeitraum, da die Datenschutz-Grundverordnung die Aufsichtsbehörden verpflichtet, in Zukunft jährlich ihren Bericht vorzulegen.

Beratung, Beratung, Beratung
Wie nicht anders zu erwarten, ist das BayLDA – wie andere Aufsichtsbehörden auch – mit Anfragen überhäuft worden, wie die Vorschriften der DS-GVO im Einzelfall auszulegen sind. Große Unternehmen hatten in aller Regel die zweijährige Übergangsfrist vom Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2016 bis zur Anwendbarkeit am 25. Mai 2018 genutzt, um sich darauf vorzubereiten und ihre Verarbeitungsprozesse anzupassen. Viele kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere aber auch Vereine, wurden von dem neuen Recht überrascht und durch irreführende Presseberichte (Klingelschilder, Verbietung von Kinderbildern) zusätzlich verunsichert. Die Anstrengungen, die gerade in diesem Bereich, für den die DS-GVO relativ wenig neue Anforderung gebracht hat, erforderlich waren, um die bestehende Verunsicherung zu beseitigen, waren unvorstellbar. Tatsache ist jedoch, dass auch heute knapp ein Jahr nach Anwendbarkeit der DS-GVO das Bedürfnis nach Beratung und Rechtssicherheit noch lange nicht befriedigt ist.

Zahlen und Fakten
Eine größere Anzahl von Aufsichtsbehörden hat sich darauf verständigt, in einem Kapitel „Zahlen und Fakten“ statistische Angaben in einem einheitlichen Format darzustellen. Wir haben uns bemüht, dies erstmals umzusetzen. Besser geworden sind die Zahlen dadurch jedoch nicht.

Um die gestiegene Belastung für jede einzelne Mitarbeiterin oder Mitarbeiter transparent zu machen, wurde ermittelt, wie viele Beratungsanfragen, Beschwerden und Bearbeitung von Datenmitteilung über Datenschutzverletzungen auf jeweils eine Person fallen. Fielen auf eine Person im Jahr 2014 noch 176 Beratungsanfragen, waren dies im Jahr 2018 schon 384. Die Zahl der Beschwerden stieg von 60 auf 152 und die Zahl der Bearbeitung von Datenschutzverletzungen von einem Fall auf 103 Fälle. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass es darüber hinaus noch eine ganze Menge anderer Arbeiten wie die Teilnahme an Sitzungen der Aufsichtsbehörden, Vortragsveranstaltungen, Erarbeitung von Inhalten für die Homepage, von Papieren für die Datenschutzkonferenz oder den europäischen Datenschutzausschuss usw. gibt.

Personalentwicklung
Aus heutiger Sicht besteht die begründete Erwartung, dass nach Abschluss des derzeit laufenden Verfahrens zur Verabschiedung des Doppelhaushalts für die Jahre 2019 und 2020 wir nicht die beantragte Personalaufstockung um 10 Stellen, aber dennoch eine gewisse Personalverstärkung bekommen werden.

Relevante Einzelthemen
Das neue europäische Datenschutzrecht in Form einer Verordnung, d. h. einer Rechtsnorm die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar ist, stellt uns vor besondere Herausforderungen bei der Interpretation. Einerseits wünschen viele Verantwortliche, wie in der Datenschutz-Grundverordnung diejenigen genannt werden, die mit personenbezogenen Daten von anderen umgehen, Informationen darüber, wie bestimmte Vorschriften zu verstehen sind. Andererseits könnte eine rechtssichere Auskunft nur dann erteilt werden, wenn die europäischen Aufsichtsbehörden darüber ein einheitliches Verständnis erzielt haben. Dies ist aber ein schwieriger und zäher Prozess.

Wir haben uns deshalb entschieden, sehr früh unsere Standpunkte transparent zu machen, in Kurzpapieren zu veröffentlichen und auch bei Beratungen oder Veranstaltungen zu vertreten. Wir haben dabei immer versucht, darauf hinzuweisen, dass dies eine erste vorläufige Einschätzung ist, die dann keinen Bestand mehr hat, wenn sich entweder die Gesamtheit der deutschen und/oder europäischen Aufsichtsbehörden auf ein anderes Verständnis geeinigt hat oder wenn der Europäische Gerichtshof eine verbindliche Auslegung getroffen hat.

Die größten Unsicherheiten und häufigsten Anfragen und auch Aussagen von uns, bezogen sich auf die Informationspflichten, d. h. darauf, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang Betroffene Personen darüber informiert werden müssen, wie mit ihren Daten umgegangen wird. Etwa ebenso häufig waren Fragen nach den Rechtsvoraussetzungen für die Veröffentlichung von Bildern von Vereinsfesten, Mitarbeiterzeitungen, Berichte über Veranstaltungen, Erstellen von Chroniken usw.

In 19 von 24 Kapiteln des Tätigkeitsberichts haben wir aus allen Bereichen, vom Datenschutz im Internet, über Werbung, Versicherungswirtschaft, Gesundheit, Videoüberwachung bis zum technischen Datenschutz und der Informationssicherheit Einzelfälle dargestellt und unsere Bewertung transparent gemacht.

Sinn und Zweck des Tätigkeitsberichts
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Unser Ansatz dabei war, zum einen durch eine möglichst detaillierte statistische Aufbereitung Transparenz in unsere Arbeit zu bringen. Erfahrungsgemäß wird er am meisten von Datenschutzbeauftragten gelesen, die sich darüber orientieren wollen, welche Rechtsauffassung ihre Aufsichtsbehörde zu bestimmten Themen hat. Wir wünschen uns auch, dass Bürger, die keine Sachverständigen für Datenschutz sind, mit dem Tätigkeitsbericht etwas anfangen können. Wir haben uns deshalb bemüht, die Texte so zu formulieren, dass sie auch für Nichtsachverständige verständlich sind, andererseits aber auch durch Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen Datenschutzfachleuten eine Orientierung geben.

Fundstelle des Tätigkeitsberichts
Der Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017 und 2018 ist unter folgendem Link erreichbar: https://www.lda.bayern.de/de/taetigkeitsberichte.html

Die Pressemitteilungen des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht können hier abgerufen werden.

BfDI: Facebook offenbart erneut erhebliche Datenschutzdefizite

Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 21.03.2019

Der aktuelle Skandal belegt, dass Facebook das Thema Datenschutz immer noch stiefmütterlich behandelt. Gerade weil die Facebook-Zugangsdaten auch für viele andere Dienste als Authentifizierungsmöglichkeit genutzt werden können, sollten Nutzer des sozialen Netzwerks unbedingt ihre Passwörter ändern.

Bei Ulrich Kelber, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, hat der erneute Skandal vor allem Kopfschütteln ausgelöst: „Es ist zwar traurig, aber ein Datenschutzvorfall bei Facebook ist mittlerweile leider keine große Überraschung mehr. Skandalös ist allerdings, dass einer der weltweit größten IT-Konzerne offensichtlich nicht weiß, wie Kundenpasswörter gespeichert werden müssen. Damit setzt Facebook seine Kunden einem unnötigen Risiko aus. Das ist in etwa so, wie wenn sich Fahrgäste in einem Taxi nicht anschnallen können, weil der Fahrer nicht weiß, wie ein Sicherheitsgurt funktioniert.“

Da Unternehmen beim Anmeldeprozess lediglich überprüfen müssen, ob Zugangskennung und Passwort zueinander passen, ist es Stand der Technik, Passwörter regelmäßig nur in verschlüsselter Form zu speichern, beispielsweise als Hashwert. Bei einem ähnlich gelagerten Fall hatte der Landesdatenschutzbeauftragte in Baden-Württemberg vor einigen Monaten aus diesem Grund ein deutsches Unternehmen mit einer Geldbuße belegt.

Der BfDI ist sich daher sicher, dass auch der vorliegende Fall penibel von den Datenschutzaufsichtsbehörden untersucht werden wird: „Zum einen muss geklärt werden, ob Facebook vorliegend gegen Meldevorschriften nach der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat. Das Problem scheint ja bereits seit Januar bekannt gewesen zu sein. Unabhängig davon wird die in Europa zuständige Irische Datenschutzbeauftragte sicherlich die Einleitung eines Bußgeldverfahrens prüfen. Und schließlich werden wir auch im Europäischen Datenschutzausschuss über den Fall diskutieren.“

Facebook hatte heute bekannt gegeben, dass über Jahre hinweg die Passwörter von hunderten Millionen Kunden unverschlüsselt auf internen Servern lagen und so für mehr als 20.000 Mitarbeiter zugänglich waren. Besonders kritisch ist der Fall, weil diese Daten nicht nur für den Zugang zum sozialen Netzwerk selbst, sondern auch als sogenanntes Single Sign-On genutzt werden können. Viele weitere Apps oder Online-Dienste ermöglichen es, sich mit den Facebook-Zugangsdaten bei ihnen anzumelden. So gewähren die Daten potentiell auch den Zugriff auf weitere gegebenenfalls sehr sensible Daten, etwa aus Gesundheits-Apps. Facebook-Nutzer sollten daher dringend ihr Passwort ändern. Tipps für sichere Passwörter finden sich beispielsweise auf der Website des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik.

Die Pressemitteilungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können hier abgerufen werden.

LBDI BW: Datenleck bei E-Scooter-Verleih

Einem Bericht zufolge konnten Journalisten Daten von 460.000 Nutzern eines schwedischen Kickscooterverleihers einsehen: Namen, Mailadressen und Mobilfunknummern. Von einem „gravierenden Vorfall“ spricht Stefan Brink, der Landesbeauftragte für Datenschutz in Baden-Württemberg: „Da würde ich grundsätzlich schon von einem hohen Risiko ausgehen, weil man mit solchen Daten zum Beispiel so etwas wie einen Identitätsdiebstahl begehen kann.“

https://www.br.de/nachrichten/netzwelt/datenpanne-bei-start-up-voi,RL5Hb5R

Gigantische Datenpanne bei Myspace

Das soziale Netzwerk Myspace hat bei einem Serverumzug aus Versehen mehr als 50 Millionen Fotos, Videos und Musikstücke unwiederbringlich gelöscht.

Immer wieder warnen Experten davor, dass das Internet nichts vergisst. Wenn der hochseriöse Arbeitgeber einen beim Bewerbungsgespräch plötzlich auf die Vollrauschfotos aus dem Stripclub beim Junggesellenabschied abspricht, kann das mehr als peinlich sein. Aber auch der umgekehrte Fall ist nicht immer unbedingt angenehm, wie jetzt eine gigantische Panne beim sozialen Netzwerk Myspace zeigt. Bei einem Umzug auf neue Server wurden über 50 Millionen alte Dateien versehentlich so korrumpiert, dass sie nicht mehr nutz- und wiederherstellbar sind. Von dem Datenunfall betroffen ist ein großer Teil der Mediendateien wie Fotos, Videos und vor allem Musikstücke, die zwischen 2003 und 2015 auf Myspace veröffentlicht wurden.

Das ist für die Nutzer und das Netzwerk gleichermaßen ärgerlich. Zwar hat die 2003 gegründete Plattform ihren Zenit längst überschritten und hat Giganten wie Facebook mit ihren zuletzt noch rund 10 bis 15 Millionen monatlich aktiven Nutzern kaum noch etwas entgegen zu setzen. Aber gerade bei noch wenig bekannten Künstlern und insbesondere Musikern ist die Plattform noch immer beliebt, um neue Werke zu veröffentlichen und sich darüber ein Publikum zu erschließen. Immerhin war Myspace vor dem großen Aufschwung von Youtube bis fast 2010 unangefochtener Spitzenreiter für solche Zwecke. Manch ein Backup-Fauler dieser Musiker könnte damit nun einen Teil seiner Werke für immer verloren haben. Und das Netzwerk selbst dürfte durch den Reputationsverlust seinen eigenen Niedergang nochmals beschleunigt haben.

Auskunftsrecht Mitarbeiter: Firmen droht Prozesswelle

Der Landesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Stefan Brink, sieht das „Potenzial für eine Klagewelle“. Firmen und Beschäftigten sei oft noch nicht bewusst, wie umfassend das Auskunftsrecht sei; es müsse „im Prinzip alles“ herausgegeben werden.

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-des-landearbeitsgerichts-datenschutz-firmen-droht-prozesswelle.8316adb5-1ce0-472b-963e-2ed87682f4cd.html