Ulrich Kelber ist neuer Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Mit Ulrich Kelber als Nachfolger von Andrea Voßhoff wurde erstmals ein Informatiker in das Amt des Bundesdatenschutzbeauftragten gewählt. Er erhielt 444 Stimmen bei 176 Gegenstimmen und 37 Enthaltungen, damit mehr Stimmen als zur Wahl erforderlich waren (355), auch mehr Stimmen als SPD und CDU zusammen im Bundestag haben (398).

Der neue Leiter der Datenschutzbehörde sitzt seit dem Jahr 2000 für die SPD im Bundestag. Unter anderem war er in dieser Zeit als parlamentarischer Staatssekretär für Verbraucherschutz, Mietrecht und Digitales zuständig, zudem verfügt er über rund zehn Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich. Er dürfte damit deutlich mehr Fachkenntnis mitbringen als seine vielfach kritisierte Vorgängerin Andrea Voßhoff.

Bei den datenschutzrelevanten Abstimmungen der letzten Jahre trat er nicht durchgehend für maximalen Datenschutz ein. Auch wenn er, entgegen der Parteilinie, gegen Maßnahmen wie die Online-Durchsuchung war, stimmte er beispielsweise 2015 mit der SPD für eine Wiedereinführung der (nun vorerst wieder ausgesetzten) Vorratsdatenspeicherung.

WIM Oktober 2018: Datenschutz im Marketing

Auszug aus der WIM (Wirtschaft in Mittelfranken) 10/2018 der IHK Mittelfranken

Die Datenschutzgrundverordnung hat neue Spielregeln gebracht. Ein Überblick über die Auswirkungen – von Online-Marketing bis Bildrechte.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit 25. Mai in Kraft, jedoch herrscht  bei deren Umsetzung weiterhin große Unsicherheit. Das gilt auch für Werbung und Marketing: Zahlreiche Unternehmen verzichten auf werbewirksame Maßnahmen, weil sie die Auseinandersetzung mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen scheuen, oder – das andere Extrem – die Datenschutzproblematik wird einfach ausgeblendet. Gerade im Marketing ist es jedoch unerlässlich, sich mit den neuen „Spielregeln“ auseinanderzusetzen.

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Apple CEO Tim Cook: DS-GVO ist Vorbild für weltweiten Datenschutz

Apple-Chef Tim Cook hat die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO) als Basis für einen weltumspannenden Datenschutz gelobt. »Ich bin ein großer Fan der DS-GVO. Sie stellt aber noch nicht alles dar, was gemacht werden muss«, sagte er am Sonntag in Berlin der Deutschen Presse-Agentur. »Wir würden es gerne sehen, wenn nicht nur die USA, sondern auch viele andere Länder der Führungsrolle Europas folgen und vielleicht sogar darüber hinausgehen würden.«

Gerade in Deutschland gebe es bei den Bürgern ein profundes Wissen und ein ausgeprägtes Bewusstsein für den Schutz der Privatsphäre, das nicht in allen Teilen der Welt existiere, sagte Cook – auch weil die Deutschen ihrer Geschichte »einige der schändlichsten Dinge gesehen haben, die passieren können«.

Der Weg zu einem besseren Datenschutz sei wie eine Reise, sagte Cook. »Ich weiß nicht, wie lange die dauern wird.« Die Menschen erlebten aber fast jeden Tag Verletzungen ihrer Privatsphäre. »Die Menschen sind dann schockiert über einige der Dinge, die passieren.« Deshalb werde sich die Welt als Ganzes in Richtung Datenschutz bewegen. »Sie erkennen das vielleicht nicht so schnell, wie ich es möchte, aber sie werden die schrecklichen Folgen erkennen und Maßnahmen ergreifen.«

Der Chef des iPhone-Konzerns wird am Mittwoch in Brüssel auf der 40. Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten auftreten, um dort eine Keynote-Ansprache zu halten.

Klingelschilder: Unsinnige Panikmache gegen die DS-GVO

Kuriose Auswüchse der neuen DS-GVO? Das Namensschild an der Türklingel könnte plötzlich die Privatsphäre des Mieters verletzen. Datenschützer halten das für unsinnig. Eigentümer-Verbände fordern Klarheit vom Gesetzgeber.

Verstößt das Klingelschild eines Mieters an der Haustür gegen die Datenschutzgrundverordnung? Über diese Frage ist ein heftiger Streit entbrannt. Der Immobilien-Eigentümerverband Haus&Grund empfiehlt der »Bild-Zeitung« zufolge aktuell seinen Mitgliedern, vorsorglich die Namensschilder zu entfernen. Nur so könne sichergestellt sein, dass die Privatsphäre der Mieter gewährleistet und Bußgelder in Millionen-Höhe für den Vermieter vermieden würden, zitiert die Zeitung Verbands-Präsident Kai Warnecke.

Müssen Mieter jetzt also ihre Klingelschilder abschrauben? Datenschützer halten das für übertrieben. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff empfiehlt Verbänden und Institutionen, sich vor etwaigen öffentlichen Ratschlägen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden erst einmal nach der Rechtslage zu erkundigen. Ein Klingelschild mit Namen falle in der Regel gar nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO.

»Wir halten die DSGVO hier nicht für anwendbar, da es sich um keine automatisierte Datenerfassung handelt«, sagt auch Jana Schönefeld, Sprecherin der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk, der dpa. Das Regelwerk greife nur bei automatisierten Datenverarbeitungen und Dateien.

»Offensichtlich geht es hier einmal mehr darum, die Menschen mit derartigen Absurditäten zu verunsichern und substanzlos gegen die neue EU-Datenschutzgrundverordnung zu wettern«, schätzt der netzpolitische Sprecher der Grünen-Faktion, Konstantin von Notz. Die Behauptung, die Klingelschilder müssten abmontiert werden, »entbehrt jeder Grundlage«, da sie überwiegend analog und deshalb datenschutzrechtlich nicht betroffen seien. Selbst bei digitalen Klingelschildern liege ein »berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 6 DSGVO« vor.

Er sehe keine Notwendigkeit, die Namensschilder abzumontieren, sagte dagegen der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri. Der Vermieter sei im Regelfall sogar verpflichtet, einen Namen an die Klingel zu schreiben. Nur bei einem Widerspruch müsse das Schild weg. Ähnlich sieht es auch der Präsident der bayerischen Datenschutzaufsicht Thomas Kranig. Die Entscheidung aus Wien halte er für übertrieben, sagte Kranig der »Augsburger Allgemeinen«.

Auch die Berliner Datenschutzbehörde sieht keinen Grund zur Panik. Sie empfiehlt Vermietern, den Mietern bei Neuvermietung eine Wahlmöglichkeit zu bieten. Alle Namensschilder von Alt-Mietern zu entfernen, wäre dagegen »wirtschaftlicher Wahnsinn«, sagte Schönefeld. Bei möglichen Klagen würde ihre Behörde den Vermieter anschreiben. Die Verhängung von Bußgeldern hält Schönefeld – zumindest in Berlin – für unwahrscheinlich.

Pressemitteilung Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Klingelschild und Datenschutz vom 18.10.18

BvD: den Datenschutzbeauftragten als Kompetenz-Garant erhalten

BvD setzt sich für bürokratische Erleichterung bei KMU ein

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. warnt vor der Abschaffung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. „Qualifizierte Datenschutzbeauftragte gewährleisten die rechtssichere Anwendung der komplexen gesetzlichen Pflichten nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz. Damit schützen sie die Unternehmen vor hohen Bußgeldern und Auseinandersetzungen mit den Aufsichtsbehörden“, sagte BvD-Vorstandsvorsitzender Thomas Spaeing am Mittwoch in Berlin. Um vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten, solle statt dessen Bürokratie abgebaut und Verfahrenswege vereinfacht werden.

Der BvD reagierte damit auf Bestrebungen aus dem Bundeswirtschaftsministerium und auf eine Bundesratsinitiative der Länder Bayern und Baden-Württemberg, die Bestellpflicht von Datenschutzbeauftragten massiv einzuschränken – von Unternehmen mit aktuell 10 datenverarbeitenden Mitarbeitern auf Betriebe mit 50 Mitarbeitern mit datenverarbeitenden Tätigkeiten. „Datenschutz ist ein komplexes Unterfangen, wo gerade KMU ohne entsprechendes Knowhow viele Fehler unterlaufen können. Das kann schnell die Existenz bedrohen. Gleichzeitig stellen die betrieblichen Datenschutzbeauftragten die kostengünstigste Variante für Unternehmen dar, sich hier beraten zu lassen.“, mahnte Spaeing.

Die Aufgaben, ein Unternehmen datenschutzkonform aufzustellen, würde ohne Datenschutzbeauftragten direkt der Geschäftsleitung bzw. dem Vorstand zufallen. Die scheinbare Entlastung für KMU würde diesem Personenkreis dann auf die Füße fallen. „Im Interesse eines praktikablen, sinnvollen und kostenbewussten Datenschutzes ist die Verwässerung der Benennungspflicht genau das falsche Mittel.“

Statt dessen müssten kleine Handwerksbetrieben und Dienstleister sowie gemeinnützige Vereine bürokratisch entlastet werden, etwa bei der Meldepflicht von Datenpannen und bei der Risikobewertung der Datenverarbeitung, bekräftigte Spaeing. Zugleich forderte er eine staatliche Förderung insbesondere von Start-Ups zum Aufbau eines den Gesetzen entsprechenden Datenschutz-Regimes. Der BvD hat dazu in einem Positionspapier eine Reihe von sofort wirksamen Maßnahmen benannt.

Datenschutz ist ein elementares Gut, das die Glaubwürdigkeit eines Unternehmens gegenüber Kunden und Partnern garantiert. Er steht für Vertrauen und Qualität und wird von immer mehr Unternehmen weltweit als Wettbewerbsvorteil erkannt. „KMU und kleine Organisationen von der Bestellpflicht auszunehmen, bedeutet, den Wettbewerbsvorteil deutscher Unternehmen im Datenschutz durch die Aufgabe der bestehenden Benennungspflicht fahrlässig zu riskieren“, sagte Spaeing. „Schließlich seien über 70 % aller Unternehmen kleine und mittelständische Unternehmen. Die Folge wäre dann, dass bei etwa 70% aller Unternehmen in Deutschland die betriebliche Kontrolle entfällt und die Daten von Kunden und Mitarbeitern ohne Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolge.“

Weiterführende Informationen unter: https://www.bvdnet.de/themen/dsb/

Facebook: Nächster Daten-Supergau

Unbekannte Hacker haben sich über Sicherheitslücken Zugang zu bis zu 90 Millionen Facebook-Konten verschafft. Die Zahl könnte aber weitaus höher liegen, zudem sind auch andere Dienste, die den Facebook-Login nutzen, potenziell davon betroffen.

Kaum ist der Datenskandal um Cambridge Analytics – auch dank der gebetsmühlenartigen Besserungsgelöbnisse und einer breitgestreuten Werbekampagne seitens Facebook – für die Öffentlichkeit wieder in Vergessenheit geraten, kommt nun schon der nächste Hammer. Wie jetzt bekannt wurde, konnten Hacker sich über Sicherheitslücken unberechtigt Zugriff auf Millionen von Nutzerkonten verschaffen. In einer ersten Reaktion spricht der Konzern selbst von 50 Millionen sicher und weiteren etwa 40 Millionen potenziell betroffenen Usern. Angesichts der Umstände des Angriffs und der derzeitigen Erkenntnislage gehen Sicherheitsexperten allerdings davon aus, dass sich diese Zahl noch deutlich erhöhen könnte. Immerhin weiß Facebook selbst noch nicht einmal, seit wann genau die Angriffe laufen.

Diese erfolgten über drei zusammenhängende Schwachstellen, aufgrund derer sich die Hacker sogenannte »Access Tokens« für jeden gewünschten Facebook-Account generieren konnten. Im Normalfall dienen diese Dateien dazu, berechtigten Nutzern nach einem erfolgreichen Login künftig den direkten Zugang ohne neue Passworteingabe zu ermöglichen. Somit konnten die Angreifer mit ihnen alle direkt einsehbaren Nutzerdaten wie Name und Wohnort eines Kontos einsehen und haben diese offenbar auch kopiert. Inwieweit das auch für Elemente wie Zeitleisten und Konversationen gilt, ist noch nicht bekannt. Theoretisch hätten sie damit sogar Aktionen wie Postings durchführen können. Dafür sieht Facebook derzeit allerdings keine Hinweise und betont, dass immerhin keine kritischen Daten wie Kreditkartennummern abhandengekommen seien.

Wie Facebook weiter erklärt, haben sich die Lücken bereits vor über einem Jahr eingeschlichen, wurden aber inzwischen geschlossen. Eine Änderung des Passworts sei nicht notwendig, da die Lücke keine Änderungen der Passwörter zur Übernahme der Accounts erlaubt. Weil die betroffenen 90 Millionen Tokens gelöscht wurden, müssen sich die betroffenen Nutzer bei ihrem nächsten Besuch nun einfach auf allen ihren Geräten jeweils einmal neu einloggen. Insofern lässt sich für die Nutzer auch leicht erkennen, ob Facebook den eigenen Account möglicherweise für betroffen hält.

Aufgefallen war das Problem erst vor wenigen Tagen, da Facebook selbst seit Mitte September plötzlich eine auffallend große Zahl unüblicher Aktivitäten auf vielen Konten registrierte und daraufhin Nachforschungen begonnen hatte. Ob dieser Zeitpunkt allerdings tatsächlich gleichbedeutend mit dem Anfang der Angriffe ist, kann derzeit noch niemand sagen. Möglich ist etwa auch, dass die Hacker ihre Aktivitäten im letzten Monat einfach nur merklich ausgeweitet haben, oder dass die Hintertüre in cyberkriminellen Kreisen die Runde gemacht hat und deshalb plötzlich weitaus häufiger ausgenutzt wurde.

Damit hätten die Hacker theoretisch also sogar Zugang zu allen rund zwei Milliarden Nutzerkonnten bekommen können. Doch damit nicht genug. Da der Facebook-Login inzwischen auch bei zahlreichen anderen Diensten wie Instagram, Tinder oder Spotify genutzt werden kann, könnten diese genauso betroffen sein. Auch hier hätten sich die Angreifer zumindest die direkt hinterlegten Accountdaten kopieren können. Bis der gesamte Schaden offensichtlich wird, könnte es also eine Zeit dauern. Um genaueres dazu herauszufinden, kooperiert Facebook bei seinen Ermittlungen unter anderem mit dem FBI.

Völlig unklar ist derzeit noch, wer hinter den Angriffen steckt und was die Hacker mit den erbeuteten Daten anfangen wollen. Von einer gezielten Racheaktion gegen Facebook über politisch motivierte Angriffe gegen Amtsträger oder Erpressungsversuche bis hin zu Kopien der Nutzerseiten für diverse Betrugsmaschen ist alles möglich. Sehr wahrscheinlich ist auf jeden Fall, dass die Informationen in den nächsten Monaten verstärkt bei Phishing-Attacken eingesetzt werden, mit denen weitere Zugangsdaten und Informationen erbeutet werden sollen.

Eilmeldung: Warnung vor aktuellen Faxmeldungen der Datenschutz-Auskunftszentrale

Warnung vor einer sogenannten Datenschutzauskunft-Zentrale. Zahlreiche Unternehmen seien von ihr per Fax aufgefordert worden, bis zum 9. Oktober ein beigefügtes Formular zum Datenschutz zu unterschreiben. Wer ein solches Schreiben erhalten habe, solle es auf keinen Fall bearbeiten. Grund: Im Kleingedruckten lauern versteckte Kosten.

BvD: Datenschutzbeauftragte fordern Entlastung von Unternehmen

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands fordert Nachbesserungen bei der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und beim Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Das Ziel: Eine deutliche Entlastung von kleinen und mittelständischen Unternehmen.

Speziell kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie ehrenamtlich geführte Vereine fühlen sich von der DS-GVO überfordert. Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. stellt sich an ihre Seite. Thomas Spaeing, Vorstandsvorsitzender des BvD: „Wir brauchen mehr Klarheit in den Prozessen und weniger Bürokratie für KMU“.

Lesen Sie dazu auch die BvD-Pressemeldung.

Auftragsverarbeitung nach der DS-GVO – Abgrenzung der Verarbeitungstätigkeiten

Unter der neu geschaffenen Rubrik „Fragen & Antworten“ nimmt das BayLDA ausführlich Stellung zu verschiedenen Fragestellungen des Datenschutzes. Um die gegebenen Antworten einzuordnen, wird jede Frage/Antwort zusätzlich mit nützlichen Stichworten und Normen versehen.

Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat seine Reihe „FAQ zur DS-GVO“ um die Beantwortung einer weiteren Praxisfrage ergänzt. Die aktuellste Frage der FAQ-Sammlung beschäftigt sich mit den Art. 4 Nr. 8, 28 DS-GVO. Darin versucht das BayLDA anhand konkreter Fallbeispiele zu zeigen, bei welcher Art von Datenverarbeitung eine Auftragsverarbeitung anzunehmen ist und wann nicht.

Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne liege nur in Fällen vor, in denen eine Stelle von einer anderen Stelle im Schwerpunkt mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt werde, so das BayLDA. Die Beauftragung mit fachlichen Dienstleistungen anderer Art, d. h., mit Dienstleistungen, bei denen nicht die Datenverarbeitung im Vordergrund stehe bzw. bei denen die Datenverarbeitung nicht zumindest einen wichtigen (Kern-)Bestandteil ausmache, stelle keine Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne dar.

Als Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DS-GVO werden (u.a.) bspw. folgende Verarbeitungen gesehen:

DV-technische Arbeiten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Finanzbuchhaltung durch Rechenzentren,
Outsourcing personenbezogener Datenverarbeitung im Rahmen von Cloud-Computing, ohne dass ein inhaltlicher Datenzugriff des Cloud-Betreibers erforderlich ist,

Keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DS-GVO (sondern eigene Verantwortlichkeit) sei (u.a.) z. B. regelmäßig:

 

a) Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen
• Tätigkeiten der Berufsgeheimnisträger (Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Wirtschaftsprüfer),
• Inkassobüros mit Forderungsübertragung,
• Bankinstitute für den Geldtransfer

b) im Kern keine beauftragte Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern der Auftragsziele auf eine andere Tätigkeit:
• vom Vermieter beauftragte Handwerker, die dazu die nötigen Mieterdaten erhalten,
• Sachverständige zur Begutachtung eines Kfz-Schadens,
• Personenbeförderung, Krankentransportleistungen

Das BayLDA weist jedoch darauf hin, dass, je nach Sachverhalt, vom Verantwortlichen ggfls. Zweckbindung und Vertraulichkeit zu den dabei berührten personenbezogenen Daten festzulegen sein kann.

DS-GVO: der Bayerische Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung

Eine Veröffentlichung gemäß Ministerratsbeschluss vom 5. Juni 2018

Der Ministerrat beschließt nachfolgenden Bayerischen Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung des Datenschutzrechts, die die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht und mit Augenmaß verfolgt und damit auch ihre Akzeptanz in der Bevölkerung fördert:

  • Kein Amateursportverein, keine Musikkapelle oder sonstige vor allem durch ehrenamtliches Engagement getragene Vereine müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
  • Bei einem Erstverstoß im Dickicht der Datenschutzregeln drohen keine Bußgelder; Hinweise und Beratung haben Vorrang vor Sanktionen.
  • Wir werden eine Praxis von Abmahnanwälten, die glauben bei Unternehmen formelle Datenschutzverstöße rechtsmissbräuchlich abmahnen und abkassieren zu können, nicht hinnehmen.
  • Wir werden mit den Betroffenen weitere Bestimmungen im Datenschutzrecht identifizieren, bei deren Anwendung im Besonderen darauf hinzuwirken ist, dass die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht und mit Augenmaß verfolgt werden.
  • Hierzu werden wir weitere Gespräche mit Vereinen und Mittelständlern anbieten.

Quelle: Allgemeines Ministerialblatt