Stiftung Datenschutz: Recht auf Datenübertragbarkeit bietet Chancen und Risiken

Ab 2018 können Nutzer ihre Daten von einem Anbieter zu einem anderen mitnehmen – von einem sozialen Netzwerk zum anderen; von einer Versicherung zur nächsten. Neben diesen naheliegenden Möglichkeiten sind auch noch viele andere Datentransfers denkbar. Was nach großer Freiheit für Verbraucher und nach einer Chance klingt, bestehende Monopole im Digitalmarkt aufzubrechen, kann allerdings auch Risiken mit sich bringen.

Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie der vom Bund gegründeten Stiftung Datenschutz. Denn für die Umsetzung des Rechts auf Datenübertragbarkeit brauchen Wirtschaft und Verbraucher noch Präzisierung und Aufklärung. Die Studienautoren zeigen auf, dass ansonsten Datenschutzrisiken drohen oder das neue Schutzinstrument ins Leere laufen kann.

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Kunden reagieren sofort auf Datenschutzverletzungen bei Firmen

70 Prozent der Anwender würden Firmen nach einem Datenschutzproblem durch Aufkündigung der Geschäftsbeziehung abstrafen. Das zeigen die Ergebnisse einer im Auftrag von Gemalto durchgeführten Umfrage unter rund 10.000 Anwendern weltweit, unter anderem auch aus Deutschland. Sieben von zehn der Befragten (69 Prozent) sind der Ansicht, dass Unternehmen die Sicherheit von Kundendaten nicht sehr ernst nehmen.

Trotz dieser Bedenken zeigen sich die meisten Anwender sehr sorglos in Bezug auf die Datensicherheit. Mehr als die Hälfte (56 Prozent) verwendet immer noch dasselbe Passwort für mehrere Online-Konten. Selbst wenn Unternehmen robuste Sicherheitslösungen wie die Zwei-Faktor-Authentifizierung anbieten, werden sie von deren Kunden offenbar häufig nicht genutzt. So geben 41 Prozent der Anwender zu, die Technologie nicht für die Sicherung von Konten in den sozialen Netzwerken zu verwenden, so dass sie dort anfällig für Datenschutzverletzungen sind.

62 Prozent der Befragten finden, dass die Unternehmen die Verantwortung für die Sicherheit der Daten tragen sollten. »Die Verbraucher geben offenbar gerne die Verantwortung für den Schutz ihrer Daten an ein Unternehmen ab, erwarten aber, dass diese ohne jeglichen Aufwand sicher aufbewahrt werden«, sagt Jason Hart, CTO im Bereich Identity and Data Protection bei Gemalto. Angesichts kommender Rechtsanpassungen, wie zum Beispiel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union müssen die Firmen den Anwendern die richtigen Sicherheitsmechanismen vorgeben, um die Datensicherheit zu gewährleisten. »Es genügt nicht mehr, diese Lösungen als Option anzubieten. Diese Protokolle müssen von Anfang an obligatorisch sein – ansonsten drohen den Unternehmen nicht nur finanzielle Folgen, sondern auch rechtliche Schritte seitens der Verbraucher«, ist Hart überzeugt.

Trotz ihres Verhaltens sind die Sicherheitsbedenken der Kunden hoch. Zwei Drittel (67 Prozent) befürchten, dass sie in naher Zukunft Opfer einer Datenschutzverletzung werden. Die Verantwortung dafür liegt nach Ansicht der Nutzer beim Unternehmen. Wenn ihre Daten gestohlen würden, würde die Mehrheit (93 Prozent) der Verbraucher rechtliche Schritte gegen die kompromittierte Firma einleiten oder erwägen.

 

vzbv: Datenschutzeinwilligung ungenügend – Urteil gegen Facebook

  • Onlinespiele auf Facebook dürfen nicht so präsentiert werden, dass Verbraucher beim Anklicken des Buttons „Spiel spielen“ ohne nähere Informationen in die Weitergabe ihrer Daten einwilligen.
  • Die Berechtigung der Spiele-App-Betreiber zum „Posten“ eigener Inhalte über das Facebookprofil des Nutzers ist intransparent.
  • Ausschlaggebend dafür, welches Datenschutzrecht gilt, ist die Tätigkeit von Facebook in Deutschland.

Facebook darf personenbezogene Daten seiner in Deutschland lebenden Nutzer nicht ohne deren wirksame Einwilligung herausgeben. In Facebooks App-Zentrum, in dem Computerspiele von Drittanbietern angeboten werden, wurden Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Datenweitergabe informiert. Das hat das Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

„Facebook muss besser darüber informieren, was Drittanbieter auf seiner Webseite mit den Daten der Nutzerinnen und Nutzer anstellen“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Es kann nicht sein, dass Spieleanbieter ohne jegliche Einschränkung im Profil des Nutzers Beiträge posten können.“

In seinem App-Zentrum bietet Facebook seinen Kunden die Möglichkeit, kostenfreie Spiele von anderen Anbietern zu spielen. Dort war im November 2012 unter anderem das Spiel „The Ville“ verfügbar. Unter dem Button „Sofort spielen“ wurden Hinweise zur Weitergabe von personenbezogenen Daten des Nutzers angezeigt. So sollten mit Beginn des Spiels die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehlten. Bei drei weiteren Spielen wurden vergleichbare Informationen angezeigt. So hieß es beim Spiel „Scrabble“: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“

„Die bereitgestellten Informationen waren in keinem Fall geeignet, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.“, so Dünkel. Damit verstoße Facebook gegen deutsches Datenschutzrecht.

Informationen für Datenweitergabe nicht ausreichend

Das Berliner Kammergericht stellte klar, dass deutsches Datenschutzrecht trotz des irischen Unternehmenssitzes anwendbar sei. Hierzu genüge, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten unterhalte.

Die erforderliche Einwilligung in die durch Facebook angekündigte Weitergabe der Daten lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, denn die bereitgestellten Informationen reichten nicht aus, um eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte Generaleinwilligung herbeizuführen. Die ebenfalls beanstandete Berechtigung zum Posten im Namen des Verbrauchers hielten die Richter für zu unbestimmt, denn die nach der Klausel möglichen Posts seien für Verbraucher in Zahl und Inhalt nicht absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte sei von der Formulierung abgedeckt. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot sowie gegen Datenschutzvorschriften.

Mit seinem Urteil bestätigte das Kammergericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin hatte Facebook 2014 Berufung eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

BvD: Die neue Rolle des Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO

Der BvD befasst sich seit langem mit der Entwicklung der Funktion des Datenschutzbeauftragten in der DS-GVO.

Während der Entwicklung der neuen Verordnung hat es viele Termine und Gespräche gegeben, um die Stellung und Rolle des Datenschutzbeauftragen möglichst klar herauszuarbeiten. Durch die zahlreichen Kompromisse in der DS-GVO ist nun aber noch viel Interpretationsbedarf geblieben, der auch durch das BDSG neu nur begrenzt geregelt wird. Aus diesem Grund hat der BvD-Vorstand einen Fragenkatalog entwickelt, der die wesentlichen Fragen und den wichtigsten Klärungsbedarf zum DSB beleuchten sollte – insbesondere um die vieldiskutierten Haftungsfragen zu klären.

Dieser Fragenkatalog war die Grundlage für das Gutachten der Experten von Derra, Meyer & Partner. Die Spezialisten aus den Bereichen Arbeits-, Straf-, und Haftungsrecht haben diese Punkte beleuchtet und versucht, dazu die richtungsweisenden Aussagen zusammenzufassen bzw. auch zu entwickeln. Die Entstehung des Gutachtens wurde durch den BvD-Vorstand eng begleitet, so dass Fragen zur betrieblichen Praxis schnell geklärt werden konnten. Trotzdem haben sich während der Bearbeitung neue Fragen und Aspekte ergeben, die der weiteren Untersuchung bedürfen. Diese werden insbesondere durch den Ausschuss Berufsbild aber auch durch den Vorstand einer weiteren Diskussion und Klärung zugeführt. Insbesondere wird geprüft, welche Mustervorlagen zur Benennung und für die vertragliche Klärung des DSB bereitgestellt werden können.

Hierzu werden wir weiterhin informieren.

Download Gutachten

E-Mail-Verschlüsselung ist Pflicht für Berufsgeheimnisträger

Der Sächsische Landesdatenschutzbeauftragte Andreas Schurig hat in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht auf die Pflicht zur Verschlüsselung bei E-Mails von Berufsgeheimnisträgern (Apotheker, Ärzte und Rechtsanwälte, …) hingewiesen, wenn diese sensible personenbezogene Daten enthalten.

Laut Schurig ist insbesondere das Versenden von Gesundheitsdaten per unverschlüsselter E-Mail rechtlich unzulässig, da es sich hierbei um besondere Arten von personenbezogenen Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt. Dies würde nicht den Anforderungen der Nr. 4 der Anlage zu § 9 BDSG entsprechen. Danach muss gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Schurig begründet dies mit der Tatsache, dass eine unverschlüsselte E-Mail von allen an der Übertragung beteiligten Stellen problemlos mitgelesen werden kann und nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Für die in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) genannten Berufsgeheimnisträger wie z.B. Apotheker, Ärzte und Rechtsanwälte kann dies laut Schurig auch zu einer Strafbarkeit wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen führen. § 203 StGB schütze die Individualinteressen Betroffener in besonderer Weise dadurch, dass er Geheimnisträgern wie z.B. Rechtsanwälten, denen Betroffene im Rahmen der Mandatserteilung regelmäßig Geheimnisse anvertrauen, für den Fall der Verletzung ihrer Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten entsprechende Strafen androht. Wegen des hohen Schutzbedarfs der Kommunikationsinhalte sei daher in jedem Fall eine Verschlüsselung des E-Mail Verkehrs erforderlich.

Soweit die rechtliche Theorie. In der Realität ist dieses Problembewusstsein jedoch noch nicht verbreitet genug. Die Nutzung einer Verschlüsselungslösung wird oft aufgrund des vermeintlich hohen Aufwands und den Kosten nicht in Erwägung gezogen. Tatsächlich hält sich beides aber mittlerweile in Grenzen und bei einer modernen Softwarelösung verschickt der Anwender seine E-Mails ganz normal ohne zusätzlichen Aufwand. Der Knackpunkt ist, dass auch der Empfänger die Verschlüsselung einsetzen muss damit das Ganze funktioniert. Letztlich scheitert daran die verschlüsselte Kommunikation oftmals in der Praxis.

Berufsgeheimnisträger sollten sich daher auf sichere Kommunikationswege wie Post oder Fax beschränken, wenn sie keine E-Mail Verschlüsselung nutzen können. Falls es in dieser Ausgangslage doch einmal notwendig sein sollte, eine E-Mail mit sensiblen Daten zu verschicken, sollte man diese in einer verschlüsselten und passwortgeschützten Zip-Datei verschicken. Dabei muss man natürlich ein ausreichend starkes Passwort verwenden. Dieses lässt man dann dem Empfänger durch ein anderes, sicheres Kommunikationsmittel (z.B. am Telefon) zukommen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Outlook-Gruppenkalender

Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung des Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung, den Gruppenkalender zu benutzen, unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen. So das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 – 7 Sa 441/16).

Eine Beteiligung des Betriebsrats lag im Vorfeld der Einführung des Outlook-Gruppenkalenders nicht vor. Auf die Weigerung eines Arbeitnehmers den Gruppenkalender zu nutzen, reagierte der Arbeitgeber mit einer Abmahnung. Dieser klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte – und bekam Recht.

Im Rahmen seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass dem Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zusteht, wenn diese Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Überwachung »bestimmt« sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 10.12.2013 – 1 ABR 43/12).

Der Gruppenkalender ermöglicht es der Beklagten, eine Auswertung der Leistungen des Klägers im Hinblick auf die Koordination seiner Termine oder der Termindichte vorzunehmen. Insbesondere ist ihr dies möglich, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis erhält.

Der Betriebsrat ist vor der Einrichtung des Gruppenkalenders nicht beteiligt worden. Insbesondere stellt die Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen vom 01.11.2013 keine (vorweggenommene) Zustimmung des Betriebsrats zum Gruppenkalender dar.

Die fehlende Beteiligung des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Abgemahnt werden können nur Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Da der Betriebsrat bei der Einführung des Gruppenkalenders nicht beteiligt wurde, war der Kläger berechtigt, der Anordnung der Beklagten, den Gruppenkalender zu nutzen, nicht Folge zu leisten.

Im Ergebnis kam das Gericht daher zu der Schlussfolgerung, dass die Abmahnung unberechtigt war, und diese somit aus der Personalakte entfernt werden musste.

Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg

WLAN-Gesetz nimmt letzte Hürde im Bundesrat

Bislang bewegten sich Betreiber von öffentlichen Hotspots in Deutschland in einer rechtlichen Grauzone. Das neue WLAN-Gesetz soll hier Sicherheit schaffen.

Am Freitag, zwei Tage vor der Bundestagswahl befasst sich der Bundesrat ein letztes Mal mit dem neuen WLAN-Gesetz, das eine bessere rechtliche Grundlage für Anbieter öffentlicher Hotspots schaffen soll. Vom Bundestag war es bereits Ende Juni beschlossen worden. Da die Zeit vor der parlamentarischen Sommerpause zu knapp war, befasst sich der Bundesrat am kommenden Freitag abschließend damit. Bereits im Mai hatten sich die Länder in einer Stellungnahme sehr zufrieden mit den Regierungsplänen gezeigt.

Von öffentlichen Hotspots profitieren viele Menschen. Betreiber von Cafés, Hotels oder Restaurants wollen damit zudem ihren Kunden mit einem komfortablen Zugang zum Internet einen zusätzlichen Service bieten. Doch lange rangierte Deutschland im europäischen Ländervergleich weit hinten. Der Grund: Anbieter öffentlicher Hotspots – ob privat oder gewerblich – gerieten schnell in eine rechtliche Grauzone. Wenn ein Nutzer die Leitung missbrauchte, um illegal Inhalte herunterzuladen, drohten dem Anbieter wegen der sogenannten Störerhaftung bislang teure Abmahnungen. Mit der Änderung des Telemediengesetzes sollte rechtliche Klarheit geschaffen werden.

Die Störerhaftung wird unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach kann jemand zur Verantwortung gezogen werden, wenn er an der Verletzung eines geschützten Gutes beteiligt ist, ohne selbst Täter zu sein. In der Vergangenheit wurde sie vielfach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet bemüht. Wer etwa auf seiner Website auf geschützte Inhalte verlinkt, kann sich damit strafbar machen. Auch Betreiber von Auktionsplattformen können in die Haftung genommen werden, wenn sie zum Beispiel gefälschte Markenprodukte oder Plagiate vertreiben. Auch auf Anbieter von öffentlichen Hotspots wurde sie bei Missbrauch durch Dritte angewandt.

Das vom Wirtschaftsminister Anfang 2015 auf den Weg gebrachte WLAN-Gesetz sollte Hotspot-Betreibern eine klare rechtliche Grundlage verschaffen. Doch bereits der erste Entwurf geriet prompt ins Fadenkreuz der Kritik. Er sah noch vor, dass Betreiber eine Reihe von Auflagen erfüllen sollten. So sollten gewerbliche Anbieter ihre Router verschlüsseln und von den Nutzern schriftlich zusichern lassen, dass sie keine Rechtsverletzungen planen. Kritiker sahen darin unrealistische und alltagsuntaugliche Hürden, die eine Verbreitung öffentlicher Hotspots eher behindern als fördern würden.

Verbände und Verbraucherschützer übten harsche Kritik und äußerten die Befürchtung, dass durch das Gesetz neue Rechtsunsicherheiten für die Betreiber festgeschrieben werden. Im Bundesrat forderten schließlich mehrere Länder deutliche Korrekturen. Zu viele «interpretationsbedürftige Einschränkungen» sowie Unklarheiten seien dort enthalten. Und die Störerhaftung sei auf Grundlage der Formulierungen nicht vom Tisch.

Sind alle Zweifel nun ausgeräumt?

Mit der im Juni im Bundestag beschlossenen Fassung des WLAN-Gesetzes sollten schließlich alle umstrittenen Punkte entfernt und die Störerhaftung endgültig passé sein. Weder eine Verschlüsselung, noch eine Vorschalt-Seite zur Registrierung der Nutzer ist mehr vorgesehen. Auch der Europäische Gerichtshof bekräftigte zuvor in einem Urteil im September 2016, dass Betreiber nicht bei Urheberrechtsverletzungen anderer haften. Bei konkreten Missbrauchsfällen sollen sie laut Urteil des EuGH jedoch dazu verpflichtet werden können, den Zugang per Passwort zu sichern.

Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Überwachung der Internetnutzung durch Arbeitgeber unzulässig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat ein Urteil mit hoher Relevanz für Unternehmen veröffentlicht. Konkret ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber bei einem bestehenden Verbot der privaten Internetnutzung berechtigt ist, die Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen auch in Deutschland.

Private Nutzung der dienstlichen Kommunikationsmittel

Das Urteil des EGMR vom 05.09.2017 – Application no. 61496/08 betrifft einen datenschutzrechtlichen Dauerbrenner: die Einsichts- bzw. Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers in die Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses. Sofern eine private Nutzung des Internets oder des dienstlichen E-Mail-Accounts stattfindet, kollidieren erhebliche Interessen von Mitarbeitern und Unternehmen. Auf Seiten des Mitarbeiters stehen dabei Grundrechte z.B. aus § 10 GG oder auch § 8 EMRK. Demgegenüber stehen die Interessen – und zudem gesetzliche Aufbewahrungspflichten – des Arbeitgebers, der ein legitimes Interesse am pflichtgemäßen Umgang mit den grundsätzlich zur Erfüllung der Arbeitspflichten bereitgestellten Arbeitsmitteln hat.

Dieses Spannungsfeld entsteht insbesondere dann, wenn – wie in vielen Unternehmen immer noch der Fall – überhaupt keine Regelungen zur privaten Nutzung des Internetanschlusses und/oder des geschäftlichen E-Mail-Accounts getroffen wurden. Nach der im Datenschutzrecht herrschenden Meinung duldet der Arbeitgeber in diesem Fall auch eine private Nutzung mit der Konsequenz, dass ein Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account ohne explizite Einwilligung mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen behaftet ist und hiervon nur abgeraten werden kann. Gleiches gilt für die sonstige Kontrolle der Nutzung des dienstlichen Internetzuganges ohne explizite Einwilligung des Mitarbeiters. Ist die private Nutzung des Internetanschlusses nicht ausdrücklich verboten und wird dieses Verbot zudem nicht auch kontrolliert, ist eine Kontrolle z.B. des Besuches von Webseiten ebenfalls ohne explizite Einwilligung des Mitarbeiters rechtlich sehr problematisch.

Aus Sicht des Arbeitgebers verschärft das Urteil des EGMR die Problematik weiter, denn selbst bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Internetanschlusses und der Bekanntmachung der Überwachung dieses Verbots soll eine Kontrolle unter gewissen Umständen unwirksam sein.

Kündigung wegen privater Nutzung des Yahoo-Messengers

Dem Urteil des EGMR liegt ein Sachverhalt aus dem 2007 zu Grunde. Ein rumänischer Staatsangehöriger und Kläger in dem Verfahren hatte damals an seinem Arbeitsplatz den Yahoo-Messenger nicht nur zur Kommunikation mit Kunden seines Arbeitergebers, sondern auch zur privaten Kommunikation mit seinem Bruder und seiner Verlobten genutzt. In dem Unternehmen war die private Nutzung des Internetanschlusses strikt verboten. Zudem war in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum fraglichen Zeitraum seitens des Unternehmens nochmals ausdrücklich auf das Verbot hingewiesen worden. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass kürzlich eine Mitarbeiterin wegen eines Verstoßes entlassen worden war und das Verbot weiterhin kontrolliert werden würde. Der Kläger hatte zudem schriftlich bestätigt, dass ihm das Verbot bekannt war.

Trotzdem führte er über den Yahoo-Messenger während der Arbeitszeit private Gespräche mit seiner Verlobten und seinem Bruder. Gegenstand der Chats sollen auch intime Informationen zum Sexualleben des Klägers gewesen sein.

Der Arbeitgeber zeichnete die Chatverläufe auf und kündigte dem Arbeitnehmer nachdem die privaten Gespräche bemerkt worden waren. Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war vor den rumänischen Arbeitsgerichten gescheitert.

EGMR: Informationen zur Überwachung des Klägers möglicherweise unzureichend

Erfolg hingegen hatte die Klage vor dem EGMR. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand, dass die Überwachung bzw. Aufzeichnung der Kommunikation den Klägern in seinen Rechten aus Art. 8 EMRK verletzt habe. Die rumänischen Arbeitsgerichte hätten bei der Ablehnung der Kündigungsschutzklage nicht ausreichend festgestellt, ob der Kläger vorab nicht nur generell über Kontrollen informiert worden war, sondern auch ausdrücklich darüber, dass auch seine Kommunikation über den Yahoo-Messenger aufgezeichnet wird. Weiter fehle es an der Feststellung, ob das Kläger über das Ausmaß der Überwachung und die Intensität des Eingriffs in seine Rechte informiert worden sei. Auch das Fehlen weiterer Feststellungen durch die rumänischen Gerichte bemängelte der EGMR.

Auswirkungen des Urteils für Unternehmen

Das Urteil hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen für Unternehmen. Wie eingangs dargestellt bestehen für Unternehmen erhebliche datenschutzrechtliche Schwierigkeiten, wenn die private Nutzung des geschäftlichen Internetanschlusses erlaubt oder gar nicht geregelt ist. In diesem Fall ist z.B. der Zugriff auf das geschäftliche E-Mail-Postfach bei einer Abwesenheit des Mitarbeiters ohne dessen Einwilligung rechtlich höchst bedenklich. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil Unternehmen bzgl. Geschäftsunterlagen nach dem HGB und der AO eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht trifft. Da Geschäftsunterlagen auch z.B. in einer E-Mail-Korrespondenz bestehen können, stehen eine ganze Reihe von Unternehmen vor dem Problem, dass ein E-Mail-Account ggfls. archiviert wurde, aber ein Zugriff aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben und einer möglichen Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses faktisch unmöglich wird. Dies jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter hierzu nicht explizit sein Einverständnis erklärt hat.

Insbesondere um diese Problematik zu vermeiden, ist es aus Unternehmenssicht der einzig rechtsichere Weg jedenfalls die private Nutzung des geschäftlichen E-Mail-Accounts generell zu untersagen und das Verbot zu kontrollieren. Da die Grundsätze der dargestellten EGMR-Entscheidung sicherlich auch auf den E-Mail-Verkehr anzuwenden sind, sollten zudem eingesetzte Kontrollmaßnahmen vorab detailliert den Mitarbeitern dargestellt werden. Dabei ist auch darauf zu achten, dass mitgeteilt wird, ob und in welchem Ausmaß Kommunikationsinhalte zur Kenntnis genommen werden können.

Soll weiter auch ein Zugriff auf den Browserverlauf durch den Arbeitgeber oder andere – auch nur technische – Kontrollen der Nutzung des Internetanschlusses möglich sein, gilt das Vorangestellte entsprechend.

Dient das Urteil dem Datenschutz wirklich?

Als Medien- und Datenschutzrechtler habe ich viele gelesen. Das vorliegende Urteil des EGMR gehört nicht zu den gut begründeten und nachvollziehbaren Urteilen. Meine Einschätzung beruht dabei nicht nur auf der komplizierten Begründung des Urteils, die juristische Fragen aufwirft um ihnen nachher selbst wieder auszuweichen oder juristischen Gegenargumenten. Vielmehr wird aus meiner Sicht in der gesamten Problemstellung die Unternehmenssicht nicht ausreichend gewürdigt. Ich bin zwar ein großer Verfechter von Persönlichkeitsrechten, aber es ist vorliegend doch so, dass es um die Nutzung von Arbeitsmitteln geht, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der Arbeitspflichten zur Verfügung stellt. Im Grundsatz ist es daher eine Selbstverständlichkeit, dass diese Arbeitsmittel nur für geschäftliche Zwecke genutzt werden dürfen. Es bedarf daher nicht eines expliziten Verbots der privaten Nutzung, sondern im Gegenteil einer expliziten Erlaubnis der privaten Nutzung. Liegt eine solche explizite Gestattung nicht vor, sollte eine Vermutung zu Gunsten einer ausschließlich geschäftlichen Nutzung gelten. Die derzeit herrschende gegenteilige Auffassung, die nicht nur ein Verbot, sondern zudem die Kontrollen dieses Verbots verlangt, degradiert m.E. Arbeitnehmer zu „Kindergartenkindern“ denen man unterstellt, dass Verbote nicht immer eingehalten werden.

Das vorliegende Urteil verschärft diesen einseitigen und letztlich auch unangemessenen Schutz von Arbeitnehmern noch zusätzlich. Es muss nicht nur ein Verbot und eine Kontrolle erfolgen, sondern zudem auch eine explizite und umfassende Aufklärung über die Kontrollmaßnahmen im Einzelnen. Anderenfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass die Kontrolle unrechtmäßig erfolgt. Eine solche Ausdehnung des Persönlichkeitsschutzes am Arbeitsplatz ist m.E. sicherlich nicht geeignet die Akzeptanz des Datenschutzes zu erhöhen. Dies bestätigt auch meine Erfahrung als Datenschutzbeauftragter. Ich kenne kein Unternehmen in dem nicht einerseits der Arbeitgeber generell kein Problem damit hätte, wenn die Arbeitnehmer den Internetanschluss gelegentlich privat nutzen. Umgekehrt zeigen die Arbeitnehmer und auch der Betriebsrat stets ebenfalls großes Verständnis dafür, dass der Arbeitgeber zur Wahrung seiner gesetzlichen Pflichten Zugriff z.B. auf den geschäftlichen E-Mail-Account nehmen können muss. Dies zeigt, dass in der Praxis eine Interessenkollision grundsätzlich gar nicht wahrgenommen wird und der gesamte Problemkreis der rechtlichen Ausgestaltung geschuldet ist.

Es wäre daher deutlich besser gewesen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der vorliegenden Entscheidung die Ausgangslage nicht noch verschärft hätte, sondern insgesamt der Meinung der abweichenden Richter gefolgt wären. Die Entscheidung ist mit 11 zu 6 Stimmen gefällt worden und die abweichenden Richter haben in Ihrer Begründung aus meiner Sicht sehr zutreffend festgestellt, dass bereits schon Schwierigkeiten bestehen, zu erkennen, warum der Kläger in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine vernünftige Erwartung bzgl. des Schutz seiner Privatsphäre; also der vorliegenden privaten Kommunikation haben konnte.

Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber sich endlich entschließen könnte, den gesamten Problemkreis abschließend zu regeln und die bestehenden Unsicherheiten und unverhältnismäßige Gewichtung von Interessen zu beseitigen.

In 5 Schritten zur DS-GVO

Seit Mai 2016 ist die endgültige Fassung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verabschiedet und veröffentlicht. Unternehmen haben nun bis zum 25. Mai 2018 Zeit, die neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen umzusetzen. Denn dann gilt die Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten und löst die bisherigen nationalen Regelungen und EU-weiten Richtlinien ab. Welche Maßnahmen Unternehmen bis dahin ergreifen sollten, zeigt der folgende Beitrag.

1. Der Status quo

In einem ersten Schritt sollte eine Bestandsaufnahme der vorhandenen datenschutzrechtlich relevanten Prozesse durchgeführt werden, um zu sehen an welchen Stellen das Unternehmen überhaupt Änderungsbedarf hat. Dann kann im Rahmen dieser sogenannten GAP-Analyse geklärt werden, auf welchem Stand sich der Datenschutz im Unternehmen befindet.

Auf Grund der daraus resultierenden Feststellungen kann dann geprüft werden, inwieweit der Ist-Zustand von den Anforderungen der DS-GVO abweicht. Anschließend sollte ein geeigneter Fahrplan für die verbleibende Umsetzungszeit festgelegt werden. So lässt sich systematisch mit entsprechenden Maßnahmen nach und nach der gewünschte Soll-Zustand erreichen.

2. Verfahrensverzeichnisse aufbauen

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach der DS-GVO ist im Grundsatz nichts anderes, als das altbekannte Verfahrensverzeichnis nach §§ 4g Abs. 2, 4e BDSG. Es handelt sich also um eine Dokumentation und Übersicht über Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Die Pflicht ein solches Verfahrensverzeichnis zu führen trifft sowohl den Verantwortlichen als auch den Auftragsverarbeiter. Inhaltlich werden aber geringere Anforderungen an das Verfahrensverzeichnis eines Auftragsverarbeiters gestellt. Aus Art. 30 Abs. 5 DSGVO ergeben sich auch Ausnahmen für die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses: Die Pflicht zur Führung gilt zum Beispiel dann nicht, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter weniger als 250 Beschäftigte hat und „die von ihnen vorgenommene Verarbeitung nicht ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt“ oder die Verarbeitung keine besonders sensiblen Datenkategorien oder strafrechtlich relevanten Daten betrifft.

3. Pflicht statt Kür – das Datenschutz-Management-System

Die DS-GVO verpflichtet Unternehmen zudem ein Datenschutz-Management-System einzuführen. Zentrale Normen sind hier Art. 5 und Art. 24 DS-GVO, aus denen sich eine Nachweis- und Rechenschaftspflicht für Unternehmen ableitet. Künftig müssen Unternehmen nämlich nicht nur sicherstellen, dass datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden, sondern sie müssen dies auch nachweisen können.

Gleiches gilt auch im Bereich Datensicherheit – denn auch hier bedarf es eines Nachweises, dass „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ eingesetzt werden, die dem Schutz der betroffenen Personen dienen. Im Klartext heißt das, dass künftig Dokumentationen etwa aus den Bereichen:

  • Datenschutzorganisation und Verantwortlichkeit für Datenverarbeitungen
  • Einbindung des Datenschutzbeauftragten (Fälle, in denen Mitarbeiter sich an den Datenschutzbeauftragten wenden sollten)
  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (an welchen Stellen liegen personenbezogenen Daten im Unternehmen vor?)
  • Datenschutz-Folgenabschätzung, Art. 35 DS-GVO (wie Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 BDSG beim Umgang mit sensiblen Daten)
  • Vertragsmanagement (welche Dienstleister werden eingesetzt?)
  • Datenschutz-Schulung und Verpflichtung auf das Datengeheimnis
  • Prozess zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten
  • Meldung von Datenschutzverstößen
  • Nachweis der Datensicherheit (Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen) angelegt und gepflegt werden sollten.

Ein DMS kann zwar bei unbeabsichtigten Datenschutzverstößen nicht mit Sicherheit den Vorwurf der Fahrlässigkeit entfallen lassen, ist jedoch nach Art. 83 Abs. 2 d) DS-GVO zumindest bußgeldmindernd zu berücksichtigen. Zudem ermöglicht ein effizientes System eine schnelle Reaktion des Unternehmens, falls es tatsächlich zu Datenschutzverstößen kommt.

4. Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Des Weiteren ist auch zu überprüfen, ob die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mit der erforderlichen Erlaubnis erfolgt. Daher sollten die Rechtsgrundlagen und Einwilligungen überprüft werden. In Betracht kommen die Artikel 6 bis 11 DS-GVO. Aus Art. 7 DS-GVO ergeben sich die Bedingungen, unter denen eine Einwilligung künftig rechtskonform sein wird:

  • Freie Entscheidung des Betroffenen
  • Ausführliche, erkennbare und bestimmte Information des Betroffenen
  • Schriftform der Einwilligungserklärung
  • Widerruflichkeit der Einwilligungserklärung

Eine Neuerung ergibt sich im Bereich der Einwilligung von Minderjährigen unter 16 Jahren (bzw. unter 13 Jahren wenn das nationale Recht dies vorsieht). Diese sollen generell nur wirksam sein, wenn und insoweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird (Art. 8 Abs. 1 DS-GVO).

5. Informationspflichten

Informationspflichten bei Datenerhebung und -verarbeitung sind fester Bestandteil des Datenschutzrechts. Unter der DS-GVO vervielfachen sich jedoch die von Unternehmen und Verantwortlichen zu berücksichtigenden Pflichten in Bezug auf die Information von Betroffenen. Maßgebliche Normen sind hier Art. 13 und 14 DS-GVO. Nach Art. 13 DS-GVO sind insbesondere die folgenden Informationen dem Betroffenen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu erteilen:

  • Identität des Verantwortlichen
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen
  • Berechtigtes Interesse
  • Empfänger der Daten
  • Übermittlung der Daten in Drittstaaten
  • Dauer der Speicherung
  • Betroffenenrechte
  • Widerrufbarkeit von Einwilligungen
  • Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
  • Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten
  • Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling

Aus Art. 14 DS-GVO ergibt sich, dass nahezu dieselben Informationspflichten bestehen, wenn die Daten nicht beim Betroffenen selbst erhoben werden.

Rechtzeitiges Handeln zahlt sich aus

Das eher stiefmütterlich behandelte Thema Datenschutz darf künftig nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn der europäische Gesetzgeber hat sich entschieden, die Bußgelder für Datenschutzverstöße drastisch zu erhöhen, auch um dadurch eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Während aktuell nach dem BDSG gerade mal Geldbußen von bis zu 300.000 Euro je Verstoß verhängt werden können, sieht die DS-GVO als Obergrenze 4 % des globalen Konzernumsatzes des Vorjahres vor. Wenn sich Unternehmen jetzt bereits mit den kommenden Änderungen vertraut machen, kann vieles in die richtige Richtung gelenkt werden und so späteres Nacharbeiten oder sogar wirtschaftliche Einbußen vermieden werden.

 

BEM: Datenschutzrechtliche Aspekte zur Verfahrensweise

Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ist ein Instrument, um den Folgen des demographischen Wandels wirksam zu begegnen. Gleichzeitig sichert das BEM durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen den Arbeitsplatz zu behalten.

Bei dem BEM nach § 84 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) handelt es sich um eine originäre Aufgabe der Personalverwaltung, die hinsichtlich der Verwendung der erhobenen Daten einer strengen Zweckbindung unterliegt. Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat ein Infoblatt zu dem Thema erarbeitet und stellt es zum Download bereit. Es soll als Hilfestellung bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem BEM-Verfahren dienen.

Quelle: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen